Änderungsantrag Nummer 15 zum GKV-Spargesetz. Eine existenzielle Bedrohung für die psychotherapeutische Versorgungslandschaft

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Dieser Beitrag gehört zu einer Reihe über die Demontage der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung. Wie der erste Schlag, die EBA-Honorarkürzung vom 11. März 2026, zustande kam, dokumentiert die „Chronik des Versagens“. Die strukturelle zweite Front, die Rückführung in die Budgetierung über § 87d, entfaltet „Der Angriff auf die psychotherapeutische Versorgung“. Die ausgearbeitete versorgungspolitische Datenbasis findet sich im Psychowatchdog-Hintergrundpapier (mit Malberg und Heigl).

Stand: 9. Juli 2026. Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge gegen den Zeitplan am 9. Juli zurückgewiesen. Die Debatte im Bundestag beginnt am Freitag, dem 10. Juli, um 9:15 Uhr; am Ende steht die namentliche Schlussabstimmung über das Gesetz. Sie lässt sich live verfolgen (bundestag.de/mediathek).

— Florian Lampersberger, Psychologischer Psychotherapeut, München


Der kurze Prozess

Gegen die ambulante psychotherapeutische Versorgung läuft seit dem Frühjahr ein Angriff in drei Wellen. Die erste war laut und sichtbar: Am 11. März 2026 senkte der Erweiterte Bewertungsausschuss die Honorare für die psychotherapeutischen Gesprächsleistungen um 4,5 Prozent – wie dieser Beschluss zustande kam, habe ich in der »Chronik des Versagens« nachgezeichnet. Die zweite Welle ist die strukturell folgenreichste: Im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, über das der Bundestag an diesem Freitag abstimmt, soll die Psychotherapie ab 2027 wieder budgetiert werden, zurück in einen gedeckelten Topf, aus dem man sie vor über einem Jahrzehnt aus gutem Grund herausgenommen hatte. Die neuen Verteilungsregeln drücken zugleich die voll vergütete Behandlungsmenge für einen großen Teil der Praxen von rund dreißig auf etwa achtzehn Sitzungen pro Woche; wie tief dieser Eingriff reicht, schlüsselt »Der Angriff auf die psychotherapeutische Versorgung« auf. An ihr entscheidet sich, ob die ambulante Psychotherapie als Versorgungsform überlebt oder als gedeckelte Restleistung endet. Und die dritte Welle steckt in eben dem Änderungsantrag, der diese Rückführung Anfang Juli in ihre schärfste Form gebracht hat: dem Änderungsantrag Nummer 15 zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 5. Juli – die fünfzehnte von vierundsechzig Änderungen, die das Ministerium am eigenen Kabinettentwurf vornahm. Er führt die Psychotherapie nicht nur in die budgetierte Gesamtvergütung zurück, er streicht in einem Zug die Schutzregel, die eine zu niedrige Vergütung bisher verhindert: die gesetzlich verankerte Prüfung, ob das Honorar je Stunde noch angemessen ist. Diese Streichung ist der heimtückischste Teil des ganzen Pakets, und um sie geht es hier. Beschlossen werden soll sie in einem Verfahren, das seinen eigenen Namen kaum noch verdient.

Man muss sich dieses Verfahren einen Moment ansehen, denn es ist selbst schon Teil der Botschaft. Vierundsechzig Änderungen auf 278 Textseiten erreichten die Opposition erst am späten Sonntagabend des 5. Juli, kurz vor Mitternacht (Deutsches Ärzteblatt, 2026b). Beschlossen werden soll das gesamte Paket schon an diesem Freitag, dem 10. Juli, in zweiter und dritter Lesung. Einen Antrag der Opposition, die Abstimmung von der Tagesordnung zu nehmen, und die Bitte um eine weitere öffentliche Anhörung lehnte die Koalition ab (Deutsches Ärzteblatt, 2026c; Apotheke Adhoc, 2026). Wenige Tage also für ein Gesetz mit Milliardenfolgen für fünfundsiebzig Millionen Versicherte — genug, um die Seiten zu überfliegen, aber nicht für eine ernsthafte Beratung, die diesen Namen verdient. Schon als Ende Juni der beschleunigte Zeitplan bekannt geworden war, hatte die Linksfraktion das Verfahren „komplett zur Farce“ genannt (Deutsches Ärzteblatt, 2026a). Nach Eingang des Pakets sprach sie von einem „parlamentarischen Offenbarungseid“, die Grünen von einem „Paradebeispiel für das schlechte Handwerk dieser Bundesregierung“ (Deutsches Ärzteblatt, 2026b).

Dass das nicht bloß die Empörung der Unterlegenen ist, zeigt der Gang nach Karlsruhe. Gleich zwei Oppositionsabgeordnete haben geklagt: Der Grüne Janosch Dahmen, Gesundheitssprecher seiner Fraktion, hat als Abgeordneter einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, und der Linken-Abgeordnete Ates Gürpinar hat ebenfalls Klage erhoben (Deutsches Ärzteblatt, 2026c; Pharmazeutische Zeitung, 2026; Apotheke Adhoc, 2026). Ihr Argument ist jenes, mit dem 2023 ausgerechnet der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann das Heizungsgesetz stoppte: dass ein Parlament, das keine Zeit hat, den Text zu lesen, über den es abstimmt, die Rechte seiner eigenen Abgeordneten verletzt (Bundesverfassungsgericht, 2023). Dass der Präzedenzfall aus der Union selbst stammt, nimmt dem Einwand jeden Verdacht, er komme nur von den Verlierern der Abstimmung. Die AfD hat den Gang nach Karlsruhe zwar angekündigt, aber nicht vollzogen (Deutsches Ärzteblatt, 2026c). Hier lohnt der genauere Blick: Sie hat dieses Thema nicht aufgebracht, sie springt darauf auf. Für eine Partei, die den parlamentarischen Betrieb sonst verächtlich macht, ist die Pose des Verfahrenswächters ein billiges Geschäft – geliehene Empörung an einer Sache, die andere aufgebaut haben. An der Berechtigung des Einwands ändert das nichts; er trägt auch ohne sie. Am 9. Juli wies das Bundesverfassungsgericht die Eilanträge dann zurück: Anders als 2023 im Fall Heilmann, als der Zweite Senat die Schlussabstimmung stoppte, sah er die Abgeordnetenrechte diesmal nicht schwer genug verletzt, um den Zeitplan anzuhalten. Die Abstimmung findet damit an diesem Freitag statt (Bundesverfassungsgericht, 2026). Dahinter steht ein Gedanke, der weiter reicht als die Tagespolitik. Eine Demokratie entscheidet mit der Mehrheit, und das ist ihr gutes Recht. Doch die Abstimmung am Ende ist nur der sichtbare Schluss. Die eigentliche Arbeit eines Parlaments liegt davor, im Lesen, Prüfen, Abwägen, Nachbessern. Erst dieses Beraten macht aus einer Mehrheit eine Gesetzgebung. Streicht man es und behält nur die Abstimmung, bleibt die Form erhalten, aber ihr Sinn geht verloren. Im Alltag nennt man ein solches Vorgehen den kurzen Prozess. Auf ein Gesetz angewandt, das über die Versorgung von Millionen Menschen entscheidet, ist er einer Demokratie nicht würdig.

Der Boden, den man herauszieht

Um zu verstehen, was Nummer 15 anrichtet, muss man wissen, was da gestrichen wird und warum es überhaupt existiert. Die Psychotherapie unterscheidet sich von fast allen anderen ärztlichen Leistungen in einem Punkt: Sie ist an die Zeit gebunden. Eine Sitzung dauert eine feste Zeit, sie muss von der Behandlerin persönlich erbracht werden, niemand kann zwei Menschen gleichzeitig behandeln, kein Gerät nimmt die Arbeit ab, kein Tempo lässt sich erhöhen. Wer so arbeitet, kann eine Honorarkürzung nicht dadurch auffangen, dass er mehr Fälle in dieselbe Zeit presst. Genau deshalb hat das Bundessozialgericht schon 1999 aus dem Grundgesetz abgeleitet, dass psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit angemessen vergütet werden müssen, dass es also eine Untergrenze geben muss, unter die das Stundenhonorar nicht fallen darf (Bundessozialgericht, 1999, 2001). Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung später in zwei Vorschriften des Sozialgesetzbuchs festgeschrieben: an der Stelle, an der die Leistungen bundesweit bewertet werden (§ 87 Abs. 2c Satz 8), und an der Stelle, an der das Geld regional unter den Praxen verteilt wird (§ 87b Abs. 2 Satz 4). Beide sollen nun ersatzlos fallen (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, 2026).

Das trifft eine Berufsgruppe, die schon mit dieser Untergrenze am unteren Rand steht. Der Reinertrag einer psychotherapeutischen Praxis liegt bei rund 86.000 Euro im Jahr und damit weit abgeschlagen am Ende aller ambulanten Fachgruppen. Pro geleisteter Arbeitsstunde bleiben etwa 52 Euro Überschuss, ungefähr halb so viel wie in einer hausärztlichen Praxis; die vollständige, quellenbelegte Aufschlüsselung dieser Zahlen findet sich in »Der Angriff auf die psychotherapeutische Versorgung«. Und selbst diese Zahlen entstehen unter dem Schutz einer Mindestvergütung. Man nimmt der Psychotherapie also keine Vergünstigung, keinen Bonus, kein Extra. Man nimmt ihr die gesetzlich verankerte Zusicherung, dass dieser Boden hält. Was das konkret bedeutete, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung vorgerechnet: Würden psychotherapeutische Leistungen künftig wie gewöhnliche ärztliche Gesprächsleistungen bewertet, käme eine voll ausgelastete Praxis nur noch auf einen Überschuss von 96.898 Euro, deutlich unter dem Arztlohn von 124.295 Euro, den dasselbe Bewertungssystem für das Jahr 2023 zugrunde legt (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2026).

Wie riskant das ist, weiß man, weil es das alles schon einmal gab. Vor 2013 war die Psychotherapie Teil des gedeckelten Topfes, und die zuständige Selbstverwaltung entschied dort, wie der Vorsitzende ihres größten Verbands in der Anhörung erinnerte, „regelmäßig zu Ungunsten der psychotherapeutischen Leistungen“. Es folgten jahrelange Nachzahlungsverfahren vor dem Bundessozialgericht und massive Versorgungsprobleme. Eben deshalb wurde die Psychotherapie mit dem Versorgungsstrukturgesetz aus dem Topf herausgenommen und extrabudgetär gestellt. Dasselbe Gesetz, das sie nun über § 87d in den Topf zurückholt, streicht im selben Zug die Schutzregel, die dieses Zurück überhaupt erst erträglich machen würde. Man führt einen Zustand herbei, dessen Scheitern bereits aktenkundig ist, und nimmt der Profession zugleich das Instrument, mit dem sie sich damals wehren konnte.

Warum tut man das? Die Antwort steht, erstaunlich offen, in der Begründung des Antrags selbst. Gestrichen werden solle die Prüfung, heißt es dort, „damit die Facharztgruppen nicht durch eine ggf. bestehende Nachzahlungspflicht belastet werden“ (Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 21(14)97, 2026). Dieser Satz verdient es, zweimal gelesen zu werden. Eine Nachzahlungspflicht entstünde nur, wenn die Prüfung ergäbe, dass bisher zu wenig gezahlt wurde, wenn sie also zugunsten der Psychotherapie ausschlägt. Wer die Prüfung abschafft, um genau diese Nachzahlung zu vermeiden, gibt damit zu, dass die geltende Vergütung schon heute unter dem liegt, was rechtlich geboten wäre. Man entfernt das Thermometer nicht, weil es falsch misst. Man entfernt es, weil es Fieber anzeigt.

Der zweite Teil desselben Satzes ist noch aufschlussreicher, denn er nennt, wem der Eingriff dient: nicht dem Beitragszahler, in dessen Namen das ganze Gesetz antritt, sondern „den Facharztgruppen“, den übrigen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten. Der Gedanke, die anderen Arztgruppen nicht zu einer Quersubvention zu zwingen, ist für sich genommen nicht unbillig. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die den Antrag ausdrücklich ablehnt, hält ihn für nachvollziehbar. Nur wählt der Antrag dafür das falsche Mittel: Sachgerecht wäre, so die KBV, eine Nachschusspflicht der Krankenkassen gewesen, nicht die Streichung der Untergrenze (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2026). Denn aus dem gedeckelten Topf einer Region bedienen sich alle Arztgruppen gemeinsam. Ist er gedeckelt, geht die Nachforderung der einen zulasten der anderen. Dasselbe Gesetz holt die Psychotherapie in diesen Topf zurück und streicht im selben Zug ihre Untergrenze, damit die Nachzahlung, die ihr dort zustünde, die anderen Gruppen nicht schmälert. Ein Gesetz mit dem Namen „Beitragssatzstabilisierung“ stabilisiert an dieser Stelle keinen einzigen Beitrag. Es verteilt nur intern um, von der schwächsten Gruppe zu den weniger schwachen. Wie sehr es dabei um Verhandlungsmacht und nicht um Sparen geht, zeigt der Blick auf die Gegenseite: Der größte Ausgabenblock, die Arzneimittel, wird am mildesten behandelt. Der GKV-Spitzenverband selbst, dieselbe Instanz, die die Kürzung bei der Psychotherapie betreibt, nennt den festen Herstellerabschlag ein „Schonprogramm für die Pharmaindustrie“ (Deutsches Ärzteblatt, 2026b). Man schont den stärksten Verhandlungspartner und greift beim schwächsten zu. Die Bundespsychotherapeutenkammer und alle zwölf Landeskammern nennen das Ergebnis beim Namen: ohne Nachbesserung sei dies vor allem „ein GKV-Wartezeitenverlängerungsgesetz“ (Bundespsychotherapeutenkammer et al., 2026).

Man könnte einwenden, dann sei die Mindestvergütung eben abgeschafft. So einfach ist es freilich nicht, und der Unterschied ist entscheidend. Die beiden Paragraphen sind nur die einfachgesetzliche Nachschrift eines Maßstabs, der aus der Verfassung selbst stammt. Streicht man die Nachschrift, bleibt der Maßstab bestehen. Das Bundessozialgericht wird eine Vergütung, die unter dieses Niveau fällt, weiterhin am Grundgesetz messen, nur eben nicht mehr im Voraus, sondern hinterher, im Prozess, über Jahre, mit Rücklagen, die die regionalen Verteiler für die zu erwartenden Nachzahlungen bilden müssen und die der Versorgung solange fehlen. Die Streichung spart deshalb nichts. Sie ersetzt Klarheit durch jahrelange Unsicherheit. Dass die Regierung das selbst weiß, verrät sie ein zweites Mal im Kleingedruckten: Eine Übergangsregelung soll bereits laufende Behandlungen bis Ende 2027 nach altem Recht weitervergüten, „damit keine kurzfristigen Therapieabbrüche erfolgen müssen“. Man plant die Schäden also ein, deren Ursache man im selben Atemzug bestreitet. Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten fasst den Widerspruch in einen Satz: Diese Systematik „widerspricht sich selbst“ (bvvp, 2026).

Die Gegenrechnung, und was jetzt zählt

Über all dem sollte man nicht vergessen, was hier eigentlich gekürzt wird: die wirksamste und zugleich günstigste Behandlung, die die Medizin für psychische Erkrankungen kennt. Pro investiertem Euro entsteht in der ambulanten Psychotherapie ein gesellschaftlicher Nettonutzen von rund drei bis sechs Euro (Nübling, 2023; Verbändebündnis Psychotherapie, 2026). In Effektstärken gemessen wirkt sie stärker als die Bypass-Operation am Herzen oder die Chemotherapie beim Brustkrebs. Und doch erreichen nur 17 Prozent der Menschen mit einer affektiven und 9 Prozent derer mit einer Angst- oder Belastungsstörung überhaupt eine leitliniengerechte Behandlung (Nübling, 2023). Wer heute einen Kassenplatz sucht, wartet im Schnitt fast fünf Monate (Bundespsychotherapeutenkammer, 2022). Man kürzt also nicht an einer Stelle des Überflusses, sondern dort, wo ohnehin acht von zehn Betroffenen leer ausgehen.

Was die Budgetierung und die gestrichene Untergrenze daraus machen, lässt sich beziffern. Eine Umfrage unter 5.250 Psychotherapeut:innen erwartet, dass sich die Wartezeit von rund neun auf fünfzehn Monate verlängert und etwa 84.000 gesetzlich finanzierte Therapieplätze wegfallen (Aktionsbündnis Psychotherapie, 2026b). Ein älteres, weiterhin gültiges Rechenmodell kommt auf 37.000 Menschen, die dann Jahr für Jahr unversorgt bleiben (vgl. »Der Angriff auf die psychotherapeutische Versorgung«). Für den Einzelnen bedeutet das etwas sehr Konkretes. Stellen Sie sich vor, Sie brauchen in einem halben Jahr einen Therapieplatz. Ob Sie einen finden, hängt dann nicht allein von Ihrer Diagnose ab, sondern davon, ob es die Praxis, die ihn anbieten könnte, überhaupt noch gibt: ob sie sich mit einem Kassensitz noch trägt oder längst auf Selbstzahler umgestellt hat. Wer privat versichert ist oder selbst zahlen kann, findet schneller einen Platz. Wer nur die gesetzliche Kasse hat, und das sind die meisten Menschen in Deutschland, wartet länger oder vergeblich. Eine Honorar-Untergrenze ist unsichtbar, solange sie hält. Man bemerkt sie erst, wenn sie fehlt. Es ist die leise Art, eine Versorgung abzuräumen: nicht durch ein Verbot, das jeder sähe, sondern durch einen Rechenweg, den kaum jemand nachvollzieht.

Wie die Gewichte in diesem System verteilt sind, verrät eine Nebenzeile derselben Wochen. Zum 1. Juli 2026 sollte die Entschädigung der Bundestagsabgeordneten automatisch um 4,2 Prozent steigen, gekoppelt an die allgemeine Lohnentwicklung (Deutscher Bundestag, 2026, Drucksache 21/5200). Im selben Sommer wird die psychotherapeutische Vergütung über ein Gremium, in dem die Profession keine eigene Stimme hat, um 4,5 Prozent gesenkt und ihrer gesetzlichen Untergrenze beraubt. Wer über das eigene Einkommen entscheidet, bindet es an die Löhne. Wer auf fremde Gremien verwiesen ist, wird in ihnen verhandelt.

Es gäbe einen Ausweg, und er ist nicht radikal. In dieser Woche haben sich alle zwölf Landespsychotherapeutenkammern und ihre Bundeskammer auf eine einzige Forderung geeinigt: Gründlichkeit vor Schnelligkeit (Bundespsychotherapeutenkammer et al., 2026). Der Bundestag kann den Antrag am Freitag ablehnen. Und selbst wenn er zustimmt, ist das letzte Wort nicht gesprochen: Der Bundesrat, die Kammer der Länder, kann ein solches Gesetz zwar nicht selbst aufhalten, aber den Vermittlungsausschuss anrufen, jenes gemeinsame Gremium von Bundestag und Ländern, dessen Aufgabe es ist, einen strittigen Entwurf noch einmal aufzumachen und zu überarbeiten. Bis zum Jahresende ließe sich ein tragfähiges Gesetz schreiben. Die Stabilität der Beiträge kostet das nichts. Den eigentlichen Zeitdruck hat ohnehin der Bund selbst erzeugt, indem er versicherungsfremde Aufgaben den Krankenkassen aufbürdet, statt sie aus Steuern zu bezahlen.

Dass die Koalition den Schaden kennt, gibt sie unfreiwillig selbst zu. Noch vor der Abstimmung legte sie einen Entschließungsantrag vor – kein Gesetzestext, nur eine Absichtserklärung –, in dem sie verspricht, erst nach der Sommerpause Ausnahmen von der Budgetierung nachzureichen: für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, für schwer psychisch Kranke, für „dringliche Fälle“, deren Dringlichkeit ein Gremium erst noch definieren soll (Deutsches Ärzteblatt, 2026d). Dieselbe Entschließung räumt sogar ein, dass Einschränkungen der psychotherapeutischen Versorgung künftig zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten führen würden (Deutscher Bundestag, 2026, Entschließung). Ein Gesetz mit dem Namen „Beitragssatzstabilisierung“ hält damit in seinem eigenen Beschluss fest, dass es an dieser Stelle nicht spart, sondern Kosten nur in die Zukunft verschiebt. Man beschließt zuerst den Eingriff, stellt die Linderung für später in Aussicht und bescheinigt sich selbst, dass das Ganze am Ende teurer wird. Wer so vorgeht, sagt damit selbst, dass er etwas beschädigt.

Über die Zahlen wird man noch streiten, über Prozente und Prognosen. Über den einen Halbsatz muss man nicht streiten. Er steht in der Begründung, von der Regierung selbst geschrieben, und sagt in dürren Worten, was das Gesetz an dieser Stelle tut und warum. Was hier verhandelt wird, ist deshalb nicht nur ein Honorar, sondern die Frage, ob grundlegende Entscheidungen in einer Demokratie noch beraten werden oder nur noch durchgewinkt. Die einzige Frage, die am Freitag zählt, ist, ob die Abgeordneten ihn gelesen haben, bevor sie die Hand heben.


Was Sie tun können

Mitzeichnen — jetzt, es bleiben nur noch wenige Stunden (bis Donnerstag, 9. Juli, 23:59 Uhr): Fast 400.000 Menschen haben in wenigen Tagen unterzeichnet; der Brief geht am Freitag vor der Abstimmung an alle Bundestagsabgeordneten. Jede weitere Unterschrift zählt: psychotherapieverbund.de/todesstoss

Schreiben Sie Ihren Abgeordneten. Wenden Sie sich an die/den Abgeordnete:n Ihres Wahlkreises und an die Berichterstatter:innen für Psychotherapie – Stephan Pilsinger (CSU), Tanja Machalet (SPD, Vorsitz Gesundheitsausschuss), Janosch Dahmen (Grüne), Ates Gürpinar (Linke) – mit der Bitte, Änderungsantrag Nr. 15 abzulehnen und das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu geben.


Literaturverzeichnis

Aktionsbündnis Psychotherapie. (2026b, 1. Juni). Umfrage unter 5.250 Psychotherapeut:innen: Akut drohender Kollaps der Versorgung und die Regierung schaut zu! [Pressemitteilung]. Link

Apotheke Adhoc. (2026, 8. Juli). Sparpaket: Keine Absetzung, aber zwei Klagen. Link

Bundespsychotherapeutenkammer. (2022, 9. Dezember). Psychisch Kranke warten 142 Tage auf eine psychotherapeutische Behandlung [Pressemitteilung, auf Basis von KBV-Abrechnungsdaten]. Link

Bundespsychotherapeutenkammer & Landespsychotherapeutenkammern. (2026, 8. Juli). Gründlichkeit vor Schnelligkeit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nacharbeiten! [Gemeinsame Erklärung].

Bundessozialgericht. (1999, 25. August). Urteil B 6 KA 14/98 R (BSGE 84, 235).

Bundessozialgericht. (2001, 12. September). Urteil (BSGE 89, 1).

Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp). (2026, 7. Juli). Stellungnahme zu den Änderungsanträgen des Gesundheitsausschusses zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Link

Bundesverfassungsgericht. (2023, 5. Juli). Beschluss 2 BvE 4/23 (einstweilige Anordnung zum Gebäudeenergiegesetz, „Heilmann“). Link

Bundesverfassungsgericht. (2026, 9. Juli). Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Pressemitteilung Nr. 41/2026). Link

Deutsche PsychotherapeutenVereinigung. (2026, 6. Juli). Stellungnahme der DPtV zu den Änderungsanträgen vom 05.07.2026 zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Link

Deutscher Bundestag. (2026, 15. April). Anpassung der Abgeordnetenentschädigung zum 1. Juli 2026 (+4,2 %) (Unterrichtung, Drucksache 21/5200). Link

Deutscher Bundestag. (2026, 6. Juli). Änderungsanträge der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Ausschussdrucksache 21(14)97).

Deutscher Bundestag. (2026, 10. Juli). Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses mit Entschließung zur psychotherapeutischen Versorgung; namentliche Schlussabstimmung (2./3. Lesung). Link

Deutsches Ärzteblatt. (2026a, 30. Juni). Sondersitzung des Gesundheitsausschusses wegen GKV-Spargesetzes geplant. Link

Deutsches Ärzteblatt. (2026b, 6. Juli). GKV-Spargesetz: Auch nach Bekanntwerden der Änderungspläne bleiben Sorgen und Kritik. Link

Deutsches Ärzteblatt. (2026c, 8. Juli). GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Karlsruhe muss sich mit Zeitplan befassen. Link

Deutsches Ärzteblatt. (2026d, 8. Juli). Versorgung psychisch Kranker: Koalition will GKV-Spargesetz nach dem Sommer etwas aufweichen. Link

Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026, 7. Juli). Kurzkommentierung zum Änderungsantrag GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Ausschussdrucksache 21(14)97). Link

Nübling, R. (2023, 26. Oktober). Ambulante Psychotherapie: Versorgung, Kosten/Nutzen, Qualitätssicherung [Vortrag, Universität Trier].

Pharmazeutische Zeitung. (2026, 8. Juli). Zu wenig Zeit: Dahmen reicht Verfassungsklage wegen GKV-Spargesetz ein. Link

Verbändebündnis Psychotherapie. (2026, 14. April). Faktenblatt zur Vergütung ambulanter Psychotherapie.

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