Florian Lampersberger · Couch & Agora
Stand 2. Mai 2026: Diese Modellrechnung wurde seit dem 29. April 2026 mehrmals in Ko-Produktion mit Claude Cowork (Anthropic) sowie in Microsoft Excel durchgerechnet und seit der Veröffentlichung am 02. Mai in mehreren Lesepässen geschärft. Datengrundlage waren alle offiziellen Quellen, die mir zum jeweiligen Stichtag öffentlich zugänglich waren — Statistisches Bundesamt, Bundespsychotherapeutenkammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Erweiterter Bewertungsausschuss, GKV-Spitzenverband, Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Verbände-Stellungnahmen, das Deutsche Psychotherapeuten-Netzwerk (DPNW) sowie der Kabinettsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 29. April 2026.
Zusammenfassung
Im laufenden Jahr 2026 wirkt die EBA-Kürzung anteilig für April bis Dezember und kostet die Praxis bereits rund 2.250 Euro (≈ 2,6 Prozent des Reinertrags). Ab 2027 werden alle vier Maßnahmen wirksam: die EBA-Kürzung im vollen Jahr (Senkung der Gesprächsleistungs-Honorare um 4,5 Prozent, Netto-Effekt −2,8 Prozent), der Wegfall der Kurzzeittherapie-Zuschläge nach GOP 35591, die Re-Budgetierung der Richtlinien-Psychotherapie zurück in die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) per neu eingefügtem § 87d SGB V und der Grundlohnratendeckel minus 1 Prozentpunkt als Obergrenze für Vergütungssteigerungen 2027–2029. Die Modellrechnung führt einen Korridor zwischen zwei Polen, weil der KZT-Wegfall vom Verfahrens-Schwerpunkt der Praxis abhängt. Der untere Rand ist eine 50/50-Mischung aus analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Praxis — das typische Profil einer niedergelassenen psychodynamisch geprägten Praxis mit doppelter Fachkunde (analytisch + tiefenpsychologisch fundiert). Der obere Rand ist eine reine verhaltenstherapeutische Praxis: 78 Prozent ihrer Therapien werden zuerst als Kurzzeittherapie (KZT 1 oder KZT 2) geführt und enden auch dort, ohne in eine Langzeittherapie überzugehen. Im mittleren Szenario liegt der Verlust 2027 zwischen rund 12.500 Euro (AP+TP, 14,5 Prozent / 1.040 Euro brutto pro Monat) und 14.900 Euro (VT, 17,4 Prozent / 1.240 Euro brutto pro Monat). Im pessimistischen Szenario, das einen historisch belegten MGV-Punktwertverfall von 10 Prozent unterstellt, reicht der Korridor von rund 17.800 Euro (AP+TP, 20,7 Prozent) bis 20.300 Euro (VT, 23,6 Prozent). Bis 2030, wenn der Grundlohnratendeckel über drei Jahre kumuliert wirkt und der MGV-Verfall sich verfestigt, wächst der Korridor auf rund 20.000 bis 22.500 Euro pro Jahr oder 23 bis 26 Prozent des Reinertrags. Die Annahmen, Quellen und Vorbehalte sind in den folgenden Abschnitten transparent gemacht.
Die Ausgangslage: Die durchschnittliche Praxis
Die folgende Modellrechnung verwendet ausschließlich amtliche oder berufsverbandlich abgesicherte Werte. Wenn nicht anders angegeben, gelten alle Zahlen für eine statistisch durchschnittliche psychotherapeutische Praxis in Deutschland — den Mittelwert aller von Destatis erhobenen Praxen psychologischer Psychotherapeut:innen, ohne Differenzierung nach Voll- oder Halbsitz oder Anzahl der Behandler:innen.
Eckdaten der Durchschnittspraxis
| Wert | Höhe |
|---|---|
| Bruttoumsatz pro Praxis | 121.000 € |
| Praxiskosten | 35.000 € |
| Praxis-Reinertrag | 86.000 € |
| GKV-Anteil am Praxisumsatz | 88,7 % |
| GKV-Umsatz (= 121.000 € × 88,7 %) | 107.300 € |
| Sitzungssatz GKV (Mittelwert) | ca. 112,50 € |
| Sitzungen pro Jahr (= 107.300 € ÷ 112,50 €) | ca. 950 |
Quellen und Definitionen. Bruttoumsatz, Praxiskosten, Reinertrag und GKV-Anteil stammen aus der Kostenstrukturerhebung 2023 — den höchsten GKV-Anteil aller medizinischen Fachgruppen weisen psychotherapeutische Praxen aus (Statistisches Bundesamt, 2025). Reinertrag heißt: Einnahmen minus sämtliche Praxiskosten (Miete, Personal, Abschreibungen, Versicherungen, Telematik etc.); vor Steuern, vor privater Krankenversicherung, vor Altersvorsorge. Sitzungssatz 112,50 € ist eine Mittelwert-Annahme über das Sitzungs-Mix einer Praxis: Einheitlicher Bewertungsmaßstab Kapitel 35, GOP 35421/35422 (Einzelbehandlung Erwachsene, je 871 Punkte → ca. 110,97 € bei Orientierungspunktwert 12,7404 Cent) plus anteilige Strukturzuschläge nach GOP 35571 (Kassenärztliche Bundesvereinigung, o. D.); je nach Strukturzuschlag-Anrechnung kann der reale Wert zwischen rund 110 und 134 Euro liegen. Diese Annahme hat keinen Effekt auf die Verlust-Berechnung, da alle vier Effekt-Linien entweder prozentual auf den GKV-Gesamtumsatz oder GOP-spezifisch (Effekt 2 über GOP 35591) wirken. Sitzungen pro Jahr entspricht etwa 22 Sitzungen pro Woche bei 43 Arbeitswochen.
Die vier Maßnahmen — Mechanismus und Rechnung
Aus dem Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 29. April 2026 ergeben sich für die ambulante Psychotherapie drei direkt wirksame Eingriffe (Bundeskabinett, 2026). Hinzu kommt der bereits seit dem 1. April 2026 wirksame EBA-Beschluss, der parallel zum BStabG existiert (Erweiterter Bewertungsausschuss, 2026). Jede der vier Maßnahmen wird in den folgenden Abschnitten zunächst im Mechanismus erklärt und anschließend pro Jahr und pro Praxis durchgerechnet.
Effekt 1: EBA-Kürzung (bereits wirksam seit 1. April 2026)
Mechanismus. Mit dem Beschluss in der 87. Sitzung am 11. März 2026 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss die Honorare für psychotherapeutische Gesprächsleistungen um 4,5 Prozent gesenkt und im Gegenzug die Strukturzuschläge nach GOP 35571 um 14,25 Prozent angehoben (Erweiterter Bewertungsausschuss, 2026).
Berechnungsbasis. Die Kürzung wirkt nicht auf den gesamten GKV-Umsatz, sondern auf den Anteil, der aus Sitzungshonoraren besteht. Die parallel um 14,25 Prozent erhöhten Strukturzuschläge nach GOP 35571 werden gegengerechnet. Der Netto-Effekt für eine Standardpraxis, die die Strukturzuschläge in voller Höhe erhält, beträgt nach Berechnung der Bundespsychotherapeutenkammer −2,8 Prozent (Bundespsychotherapeutenkammer, 2026a). Andere Verbände kommen zu höheren Verlust-Werten — die DPtV nennt Schätzungen bis −3,5 Prozent für Praxen, die nicht alle Strukturzuschläge in voller Höhe abrechnen können (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, 2026) —, weil sie Strukturzuschlags-Anrechnungen anders gewichten oder Mischpraxen mit höherem Gesprächsleistungs-Anteil zugrunde legen. Diese Modellrechnung verwendet die konservativere BPtK-Berechnung mit −2,8 Prozent.
Annahme. −2,8 Prozent bezogen auf den GKV-Umsatzanteil von 107.300 €.
Rechnung. 107.300 € × 2,8 % = 3.004 € Verlust pro Jahr.
Wirksamkeit 2026. 9 Monate (April bis Dezember) → 3.004 € × 9/12 = 2.253 € Verlust in 2026.
Wirksamkeit ab 2027. Voll 3.004 € pro Jahr.
Effekt 2: Wegfall der Kurzzeittherapie-Zuschläge (ab 1. Januar 2027)
Mechanismus. Mit dem Kabinettsentwurf wird § 87 Abs. 2c SGB V so geändert, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab ab dem 1. Januar 2027 keine Zuschläge mehr für psychotherapeutische Leistungen im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie enthalten darf. Die BMG-eigene Einsparungsschätzung im Beschluss-Begründungsteil beziffert das Volumen mit rund 100 Millionen Euro jährlich auf Systemebene (Bundeskabinett, 2026).
Wert des KZT-Zuschlags pro Sitzung und pro KZT-Patient:in
Der EBM-Zuschlag für Kurzzeittherapie ist die Gebührenordnungsposition (GOP) 35591 — ein Zuschlag mit 139 Punkten, abrechenbar maximal zehnmal pro Krankheitsfall, in den ersten zehn Sitzungen einer neuen Kurzzeittherapie (Kassenärztliche Bundesvereinigung, o. D.). Bei dem 2026er Orientierungspunktwert von 12,7404 Cent ergibt das einen Zuschlag von rund 17,71 Euro pro Sitzung. Pro KZT-Patient:in (KZT 1 oder KZT 2 zusammen) fällt der GOP-35591-Zuschlag auf maximal zehn Sitzungen weg. Das ergibt:
17,71 € × 10 Sitzungen = rund 177 Euro Verlust pro KZT-Patient:in
als regel-konformes Maximum nach EBM-Definition. Bei den durchschnittlichen Sitzungs-Mittelwerten von 24 Sitzungen (VT), 26,5 (TP) und 73 (AP) wird das Zuschlags-Maximum von zehn Sitzungen von der weit überwiegenden Mehrheit der KZT-Patient:innen erreicht (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, 2023; Deutsche PsychotherapeutenVereinigung & Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten, 2023).
KZT-Patient:innen pro Praxis und Verfahrens-Schwerpunkt
Wie viele Patient:innen pro Praxis pro Jahr von dem Zuschlag profitieren, hängt vom Verfahrens-Schwerpunkt der Praxis ab. Niedergelassene Psychotherapeut:innen sind in der Regel verfahrensgebunden — eine Praxis mit Kassensitz arbeitet im Schwerpunkt analytisch, tiefenpsychologisch fundiert oder verhaltenstherapeutisch. Die Berechnung wird daher entlang dieser drei Verfahren geführt. Die Systemische Therapie ist seit dem 1. Juli 2020 als Richtlinienverfahren zugelassen, bleibt in dieser Modellrechnung aber unberücksichtigt: Die in der KBV-Indexkohorte 2018 ausgewerteten Routinedaten enthalten sie noch nicht, und für eine separate Sitzungs-Mittelwert-Schätzung liegen zum Stichtag noch nicht genug Abrechnungsdaten vor — in der KBV-Gutachtenstatistik 2023 entfielen nur rund 1 Prozent der Anträge auf die Systemische Therapie (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2024).
Die Modellrechnung führt einen Korridor zwischen zwei Polen, der das realistische Spektrum der Niederlassungen abbildet. Beide Pole rechnen mit den 950 GKV-Sitzungen pro Jahr, die in Abschnitt 1.1 aus den Eckdaten der Durchschnittspraxis hergeleitet wurden — GKV-Umsatz 107.300 € geteilt durch den durchschnittlichen Sitzungssatz von rund 112,50 € ergibt rund 950 abgerechnete Sitzungen pro Jahr (entspricht etwa 22 Sitzungen pro Woche bei 43 Arbeitswochen). Diese Größe ist der Mengen-Anker, auf den sich beide Verfahrenspole beziehen.
Der untere Rand ist eine niedergelassene psychoanalytisch-tiefenpsychologische Praxis mit doppelter Fachkunde (analytische Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie), die in der Regel mit beiden Fachkunden arbeitet — bei 950 GKV-Sitzungen pro Jahr also 475 AP-Sitzungen plus 475 TP-Sitzungen. Der obere Rand ist eine reine verhaltenstherapeutische Praxis mit höherem KZT-Anteil — bei 950 GKV-Sitzungen pro Jahr also 950 VT-Sitzungen.
| Praxis-Profil | Therapien/Jahr | KZT-Pat./Jahr | KZT-Verlust/Jahr |
|---|---|---|---|
| AP-Anteil (475 ÷ 73) | ≈ 6,5 | ≈ 3 | ≈ 485 € |
| TP-Anteil (475 ÷ 26,5) | ≈ 18 | ≈ 14 | ≈ 2.480 € |
| Untere Grenze (AP+TP, 50/50) | ≈ 24,5 | ≈ 17 | rund 3.000 € |
| Obere Grenze (reine VT, 950 ÷ 24) | ≈ 40 | ≈ 31 | rund 5.490 € |
Lesart der Tabelle. „Therapien pro Jahr“ ist die Anzahl Therapien, die im Steady State einer Praxis pro Jahr begonnen oder abgeschlossen werden — bei einer Praxis mit 950 Sitzungen pro Jahr und einer durchschnittlichen Therapielänge von 24 (VT), 26,5 (TP) oder 73 (AP) Sitzungen entspricht das ungefähr der Anzahl jährlicher Patient:innen-Wechsel. „KZT-Patient:innen pro Jahr“ sind dann diejenigen Therapien, die im Beobachtungsfenster als KZT 1 oder KZT 2 enden (bei VT/TP rund 78 Prozent, bei AP rund 42 Prozent — siehe Abschnitt 2.2.3). „KZT-Verlust pro Jahr“ ist die Multiplikation aus KZT-Patient:innen mit dem Wert von 177 Euro pro Patient:in (Abschnitt 2.2.1).
Datengrundlage: Behandlungsverlauf in 100 erwachsenen Patient:innen
Die KZT/LZT-Anteile pro Verfahren stammen aus der Auswertung der bundesweiten kollektivvertraglichen KBV-Abrechnungsdaten 2016–2021 — Indexkohorte 2018, n = 462.635 erwachsene Patient:innen, davon n = 379.704 zum Beobachtungsende beendete Therapien (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, 2023, S. 4–5, Abb. 5–7). Die identische Auswertung liegt zusätzlich in der gemeinsamen DPtV/bvvp-Studie Faktencheck Psychotherapie vor (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung & Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten, 2023, S. 8–17). Stellen wir uns 100 erwachsene Patient:innen vor, die 2018 eine Richtlinien-Psychotherapie oder Akutbehandlung beginnen — die KBV-Daten zeigen folgenden Behandlungsverlauf:
| KZT 1 / Akut | KZT 2 | LZT | ||
|---|---|---|---|---|
| (bis Sitz. 12) | (Sitz. 13–24) | (über 24) | Quelle | |
| Über alle Verfahren | 30 % | 47 % | 23 % | DPtV 2023, S. 8 |
| Verhaltenstherapie (n = 206.082) | 78,3 % KZT | 21,7 % LZT | ebd., S. 5 | |
| Tiefenpsych. fundiert (n = 119.838) | 78,1 % KZT | 21,9 % LZT | ebd., S. 5 | |
| Analytische PT (n = 6.885) | 42 % KZT | 58 % LZT | ebd., S. 5 |
Lesart in Patient:innen-Verläufen. Jede Richtlinientherapie beginnt formal mit der Bewilligung einer KZT 1 (bis 12 Sitzungen). Wer mehr Zeit braucht, beantragt im Anschluss die KZT 2 (weitere 12 Sitzungen). Wer auch dann noch nicht ausreichend behandelt ist, geht in eine Langzeittherapie über (LZT 1 plus optional LZT 2). Über alle Richtlinienverfahren hinweg endet die Mehrheit innerhalb der ersten 24 Sitzungen — 30 in KZT 1 oder als reine Akutbehandlung, 47 in KZT 2; nur 23 von 100 gehen darüber hinaus in die LZT.
Eine Vorgänger-Auswertung im Deutschen Ärzteblatt hatte für die Vor-Reform-Lage in derselben Größenordnung gefunden (Multmeier & Tenckhoff, 2014). Eine neuere Routinedatenauswertung mit verfahrensspezifischen Sitzungs-Mittelwerten liegt zum Stichtag öffentlich nicht vor; das IQTIG-Qualitätssicherungsverfahren beginnt mit der Datenerhebung erst ab 2025/2026.
Annahmen für die KZT-Wegfall-Rechnung
Pro KZT-Patient:in (KZT 1 oder KZT 2) fällt der GOP-35591-Zuschlag auf maximal zehn Sitzungen weg → 17,71 € × 10 = rund 177 € Verlust pro KZT-Patient:in. Das ist das EBM-definierte Maximum (Kassenärztliche Bundesvereinigung, o. D.); bei den durchschnittlichen Behandlungslängen wird es von der weit überwiegenden Mehrheit der KZT-Patient:innen erreicht.
Die Sitzungs-Mittelwerte pro Therapie und die KZT/LZT-Anteile beschreiben die tatsächlich erbrachten und beendeten Behandlungen — nicht den medizinisch indizierten Bedarf und nicht die maximalen Bewilligungsspannen der Psychotherapie-Richtlinie (KZT 1 + KZT 2 maximal 24 Sitzungen; LZT-Maximum bei der VT 60 + 20 = 80 Sitzungen, bei der TP 60 + 40 = 100 Sitzungen, bei der AP 160 + 140 = 300 Sitzungen in begründeten Ausnahmefällen).
Die Hauptbilanz verwendet die DPtV-Werte (24/26,5/73 Sitzungen für VT/TP/AP) als belastbarste Versorgungs-Routinedaten. Die Sensitivitätsanalyse über zwei alternative Datenquellen wird in Abschnitt 3.4 als Vorbehalt dokumentiert.
Effekt 3: Grundlohnratendeckel minus 1 Prozentpunkt (2027–2029)
Mechanismus. Die Vergütungssteigerung wird ab 2027 an die Grundlohnrate gekoppelt, mit einem zusätzlichen Abzug von 1 Prozentpunkt für die Jahre 2027 bis 2029 (§ 71 Abs. 3 SGB V neu, Bundeskabinett, 2026). Die Grundlohnrate spiegelt die Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen aller GKV-Mitglieder wider.
Annahme zur Grundlohnrate. Das BMG gibt die langfristige Grundlohnrate mit „rund 4 Prozent“ an (Bundeskabinett, 2026, S. 91). Konservativ rechne ich mit 3,5 Prozent. Nach Abzug von 1 Prozentpunkt: maximal 2,5 Prozent Vergütungssteigerung erlaubt.
Vergleich. Ohne den Abzug hätten die Vergütungen mit der Grundlohnrate (3,5 %) steigen können. Durch den Abzug nur mit 2,5 %. Differenz: 1 Prozentpunkt pro Jahr.
Rechnung. 107.300 € × 1 % = 1.073 € entgangene Vergütungssteigerung im ersten Jahr (2027).
Lesart. Diese Position ist kein direkter Geldabzug aus der Praxiskasse, sondern eine entgangene Vergütungssteigerung. In der Bilanz (Sektion 5) wird der GLR-Effekt deshalb als getrennte Zwischensumme ausgewiesen — der Direktverlust wird ohne GLR berechnet, der Gesamtverlust mit GLR. Beide Lesarten sind je nach Argumentationszweck statthaft.
Kumulative Wirkung.
- Jahr 2027: 1.073 € (gegenüber Status quo Ende 2025)
- Jahr 2028: kumulativ ca. 2.150 €
- Jahr 2029: kumulativ ca. 3.220 €
Für die Hauptrechnung 2027 verwende ich den ersten Jahres-Effekt: 1.073 €.
Effekt 4: § 87d Re-Budgetierung in die MGV — drei Szenarien (ab 1. Januar 2027)
Mechanismus
Mit dem neu eingefügten § 87d SGB V werden die bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen — darunter die Richtlinien-Psychotherapie für Erwachsene — zurück in eine gedeckelte Gesamtvergütung gezogen. Nur vier Leistungsbereiche bleiben ausgenommen: nichtärztliche Dialyseleistungen, neue EBM-Leistungen unter zwei Jahren, Substitutionsbehandlung Drogenabhängigkeit, kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung (§ 87d Abs. 4 Nr. 1–4, Bundeskabinett, 2026). Sobald die Richtlinien-Psychotherapie unter eine gedeckelte Gesamtvergütung fällt, hängt der wirtschaftliche Effekt davon ab, wie die Kassenärztliche Vereinigung diese Gesamtsumme zwischen Fachärzt:innen und Psychotherapeut:innen verteilt. Wenn Leistungsvolumen und Gesamtvergütung auseinanderlaufen — etwa weil Bedarf steigt, aber Budget nicht —, sinkt der Punktwert.
Historischer Erfahrungswert. Vor der Entbudgetierung der ambulanten Psychotherapie 2009 lag der Punktwertverfall in MGV-Konstellationen für psychotherapeutische Leistungen bei 5 bis 15 Prozent. Vor „erheblichen Verteilungskonflikten zwischen Fachärzten und Psychotherapeuten“ und „erheblicher Rechtsunsicherheit“ warnt explizit die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2026, S. 17).
Drei Szenarien des Punktwertverfalls
Szenario A — optimistisch. Kassenärztliche Vereinigung verteilt fair, kein Punktwertverfall für Psychotherapie. Verlust: 0 €.
Szenario B — mittel (5 % Punktwertverfall). 107.300 € × 5 % = 5.365 € Verlust pro Jahr.
Szenario C — pessimistisch (10 % Punktwertverfall, historisch realistisch). 107.300 € × 10 % = 10.730 € Verlust pro Jahr.
Was nach der Re-Budgetierung zusätzlich dazukommen kann
Die drei Szenarien A/B/C bilden ausschließlich den direkten MGV-Punktwertverfall ab — also den Effekt, der entsteht, wenn das Gesamtbudget unter die Leistungsmenge gerät. Sobald die Richtlinien-Psychotherapie aber unter eine gedeckelte Gesamtvergütung fällt, kommen die nachgelagerten Steuerungsinstrumente der Selbstverwaltung dazu, mit denen Kassenärztliche Vereinigungen das Auseinanderdriften zwischen Leistungsvolumen und Budget zu bewirtschaften pflegen — Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM), Plausibilitätszeit-Verschärfungen, Quotierungen. Diese Instrumente sind in den drei Szenarien dieser Modellrechnung bewusst nicht eingerechnet, weil ihre konkrete Anwendung pro Kassenärztliche Vereinigung unterschiedlich ausfällt und sich erst ab 2027 empirisch zeigen wird. Eine Vergleichsrechnung, die sie explizit modelliert und damit auf höhere Werte als der hier ausgewiesene Pessimismus-Pol kommt, liegt mit der DPNW-Szenarienanalyse vor; sie wird in Abschnitt 4.2 dieser Modellrechnung gegenübergestellt (Adler, 2026b).
Vorbehalte zur Modellrechnung
Bevor die Bilanz zusammengeführt wird, sind acht Vorbehalte transparent zu machen — sie betreffen sowohl die Größenordnung einzelner Effekte als auch das Zusammenspiel aller vier Maßnahmen.
Der MGV-Punktwertverfall ist die größte Unsicherheit
Niemand kann heute exakt sagen, wie die Kassenärztlichen Vereinigungen die neue Gesamtvergütung ab 2027 verteilen werden. Die Spannweite zwischen Optimum (0 Prozent Verfall) und historischem Pessimum (10–15 Prozent Verfall) ist groß. Erfahrungswerte aus der Vor-Entbudgetierungs-Zeit deuten auf 5 bis 15 Prozent Verfall hin. Vor diesem Mechanismus warnt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihrer Stellungnahme explizit (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2026).
Der Korridor zwischen den Verfahrenspolen
Die Bilanz wird zwischen zwei Polen geführt: psychoanalytisch-tiefenpsychologische Praxis (AP+TP, 50/50, KZT-Anteil rund 60 Prozent) als unterer Rand, reine verhaltenstherapeutische Praxis (KZT-Anteil 78 Prozent) als oberer Rand. Reale Praxen liegen je nach Verfahrens-Schwerpunkt in diesem Korridor. Die statistische Verfahrens-Verteilung im Versorgungssystem ist nach der KBV-Gutachtenstatistik 2023 deutlich VT-lastig: 60 Prozent der Gutachtenanträge entfielen auf die Verhaltenstherapie, 31 Prozent auf die TP, 8 Prozent auf die AP und 1 Prozent auf die Systemische Therapie (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2024). Eine bevölkerungsgewichtete Mittelung läge entsprechend näher am oberen Rand des Korridors als am unteren. Die Datengrundlage für die Sitzungs-Mittelwerte und KZT/LZT-Anteile beschreibt das tatsächliche Versorgungsgeschehen — wie viele Patient:innen pro Verfahren faktisch eine KZT oder LZT erhalten —, nicht den medizinisch indizierten Bedarf (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, 2023). Welche Therapielänge im Einzelfall richtig wäre, lässt sich aus Routinedaten nicht ableiten.
Die 10-Sitzungs-Annahme für den KZT-Zuschlag
Pro KZT-Patient:in werden in der Bilanz 10 wegfallende Zuschläge angesetzt — das ist das EBM-definierte Maximum (GOP 35591, max. 10× pro Krankheitsfall in den ersten zehn Sitzungen einer KZT; Kassenärztliche Bundesvereinigung, o. D.). Bei den Mittelwerten von 24 (VT) und 26,5 (TP) Sitzungen pro beendeter Therapie wird dieses Maximum von der weit überwiegenden Mehrheit der KZT-Patient:innen erreicht. KZT-Behandlungen, die vor der zehnten Sitzung beendet werden, reduzieren den realen Zuschlagsverlust pro Patient:in entsprechend; in der Größenordnung der Bilanz fällt das aber kaum ins Gewicht.
Sensitivitätsanalyse über drei Datenquellen für die Sitzungs-Mittelwerte
Die Werte für die Sitzungs-Mittelwerte sind Orientierungsgrößen, keine exakten Beträge. In meiner Recherche habe ich drei deutsche Datenquellen mit verfahrensspezifischen Sitzungs-Mittelwerten gefunden, die ich als seriös einschätze. Sie sind methodisch sehr unterschiedlich angelegt und liefern entsprechend unterschiedliche Werte, weil sie Verschiedenes messen — Versorgungs-Routinedaten beendeter Therapien, Therapeut:innen-Befragungen oder klinische Studien-Settings. Welche Quelle die „richtige“ ist, hängt davon ab, was modelliert wird. Für die KZT-Wegfall-Rechnung — was rechnet eine Praxis tatsächlich in einer Steady-State-Versorgung ab — sind die Routinedaten die methodisch passendste Wahl.
| KZT-Wegfall pro Praxis und Jahr | DPtV 2023 | Nübling 2014 | MPS |
|---|---|---|---|
| Datenquelle und Methodik: | Routinedaten | Befragung | klin. Studie |
| (beendete Th.) | (letzte 5 Pat.) | (chron. Depr.) | |
| Reine VT-Praxis | rund 5.490 € | rund 3.130 € | rund 2.930 € |
| Reine TP-Praxis | rund 4.960 € | rund 2.110 € | rund 1.490 € |
| Reine AP-Praxis | rund 970 € | rund 510 € | rund 300 € |
| AP+TP-Praxis (50/50) | rund 3.000 € | rund 1.310 € | rund 895 € |
Auswirkung auf die Bilanz im mittleren Szenario 2027 (mit GLR). Mit DPtV-Werten reicht der Korridor von −12.442 € (AP+TP-Praxis) bis −14.932 € (VT-Praxis); mit den konservativeren Nübling-Werten von etwa −10.750 € bis −12.570 €; mit MPS-Werten von etwa −10.340 € bis −12.430 €. Die Hauptbilanz dieser Modellrechnung verwendet die DPtV-Werte als belastbarste Versorgungs-Routinedaten — die jüngste verfügbare Auswertung mit der größten Stichprobe (n = 462.635, KBV-Daten 2018–2021). Sie ergibt den höheren Verlust, weil sie die im Steady State einer Praxis tatsächlich neu beginnenden und beendeten Therapien zählt. Die Selektion auf „beendete Therapien“ unterschätzt zudem den LZT-Anteil systematisch, weil noch laufende längere Therapien aus dem Beobachtungsfenster fallen — bei VT/TP rund 20 Prozent, bei AP sogar 48,5 Prozent aller Therapien zum Beobachtungsende noch nicht abgeschlossen (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, 2023, S. 6). Was den KZT-Anteil und damit den KZT-Wegfall in der Bilanz tendenziell überschätzt. Wer eine konservativere Schätzung bevorzugt, kann mit den Nübling- oder MPS-Werten rechnen; die Größenordnung des Bilanz-Korridors verschiebt sich dadurch um rund 2.000 Euro pro Jahr nach unten.
Hinweis zu den drei Quellen. Die DPtV-Werte (24/26,5/73 Sitzungen für VT/TP/AP) stammen aus der Auswertung der bundesweiten KBV-Abrechnungsdaten 2016–2021 (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, 2023; identisch in Deutsche PsychotherapeutenVereinigung & Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten, 2023). Die Werte 42/62/139 stammen aus einer Befragung von rund 1.878 Vertragspsychotherapeut:innen in fünf Bundesländern, gefragt wurde nach den letzten fünf Patient:innen — Selbstauskunft der Therapeut:innen, mit den entsprechenden Erinnerungseffekten und vor der Reform 2017 (Nübling et al., 2014). Die Münchner Psychotherapie-Studie (Werte 45/88/234 für KVT/TP/AP) ist eine randomisierte klinische Studie mit 100 Patient:innen mit unipolarer Depression als Stichprobe; sie zeigt nicht ein Maximum, sondern was unter Studienbedingungen mit dieser spezifischen Patientengruppe tatsächlich erbracht wurde — eine Population, deren Schwere und Chronizität längere Behandlungen erfordert (Huber et al., 2016). Eine repräsentative Versorgungsstudie mit aktuelleren verfahrensspezifischen Sitzungs-Mittelwerten als die DPtV-Auswertung von 2023 liegt zum Stichtag öffentlich nicht vor; das IQTIG-Qualitätssicherungsverfahren beginnt mit der Datenerhebung erst ab 2025/2026.
Praxiskosten bleiben in der Modellrechnung konstant
In Wirklichkeit steigen Mieten, Energiekosten, Personalkosten und Pflichtbeiträge für Telematik weiter. Der reale Verlust liegt also höher als die hier berechneten nominalen Werte.
Steuerliche Effekte mildern den Netto-Verlust ab
Wer brutto weniger verdient, zahlt weniger Steuern. Der Netto-Verlust ist immer geringer als der Brutto-Verlust — je nach individuellem Einkommensteuersatz typischerweise zwischen 30 und 50 Prozent niedriger. Trotzdem reduziert sich das verfügbare Einkommen erheblich.
Die Modellrechnung gilt für die Durchschnittspraxis
Praxen mit überdurchschnittlich vielen Patient:innen, hohem Privatanteil oder günstigen Praxiskosten verlieren absolut mehr, prozentual aber oft weniger. Praxen mit niedrigerer Auslastung oder höheren Fixkosten verlieren prozentual mehr. Die Verteilung der Verluste ist nicht gleichmäßig.
Wechselwirkungen zwischen den Maßnahmen
Wenn § 87d die Psychotherapie in die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt und der Grundlohnratendeckel auf dieselbe Gesamtvergütung wirkt, sind GLR-Effekt und MGV-Punktwertverfall nicht vollständig unabhängig. Die einfache Addition aller vier Effekte könnte den Gesamteffekt überschätzen, weil GLR-Deckel und MGV-Verfall potentiell auf dieselbe Budgetlinie wirken. Die Summe der Verluste in der Bilanz ist daher als obere Schätzung zu lesen; der reale kombinierte Effekt kann zwischen den Einzelrechnungen und der Addition liegen. Eine präzise empirische Klärung wird erst möglich sein, wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen ab 2027 die neue Gesamtvergütung verteilen und die ersten Quartalsabrechnungen vorliegen.
Externe Validierung
Zwei unabhängige Quellen haben im April und Mai 2026 eigene Schätzungen für die wirtschaftlichen Folgen des BStabG vorgelegt. Beide bestätigen die Größenordnung der hier vorgelegten Modellrechnung — aus unterschiedlichen Methodiken, mit unterschiedlichen Datenbasen.
Zi-Schätzung und die Asymmetrie zwischen den Fachgruppen
Brutto-Sicht: Was die Zi-Schätzung pro Fachgruppe zeigt
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung hat im April 2026 die Vergütungseinbußen 2027 nach BStabG fachgruppenspezifisch geschätzt — auf Basis der KBV-Abrechnungsdaten Q4/2024 bis Q3/2025 ergibt sich eine Gesamtkürzung von rund 2,4 Milliarden Euro über alle ambulanten Fachgruppen hinweg. Bezogen auf alle Fachgruppen liegt der Schnitt bei rund 24.000 Euro pro Praxis; die Verteilung pro Vollzeitstelle ist allerdings deutlich asymmetrisch — psychotherapeutische Praxen liegen am unteren Rand mit rund 10.000 bis 11.500 Euro:
| Fachgruppe | Verlust pro Vollzeitstelle 2027 |
|---|---|
| Radiologie | 67.730 € |
| HNO-Heilkunde | 44.575 € |
| Innere Medizin | 30.866 € |
| Orthopädie | 22.341 € |
| Psychiatrie | 17.886 € |
| Nichtärztliche Psychotherapeut:innen | 11.418 € |
| Kinder- und Jugendpsychotherapie | 11.250 € |
| Ärztliche Psychotherapeut:innen | 10.205 € |
In dieser Brutto-Sicht erscheint die Psychotherapie moderat getroffen — und genau diese Sicht greift zu kurz. Drei strukturelle Asymmetrien verschieben das Bild.
Drei strukturelle Asymmetrien
Erstens — niedrige Sachkostenquote. In apparateintensiven Fachgebieten absorbieren Abschreibungen und Personalkosten einen erheblichen Teil der Kürzung; in der Psychotherapie schlägt jeder verlorene Honorar-Euro nahezu eins zu eins auf den Reinertrag durch. Aus dem Zi-Brutto-Schnitt von rund 11.000 Euro pro Vollzeitstelle wird bei einer Reinertragsquote von rund zwei Dritteln ein Reinertragsverlust von etwa 7.400 Euro — der sich in der vollständigen Wirkungsrechnung unter Einrechnung des EBA-Beschlusses (Abschnitt 2.1) und eines absehbaren Folge-Punktwertverfalls in der MGV (Abschnitt 2.4) im realistisch-mittleren Szenario auf 12.500 bis 14.900 Euro pro Jahr fast verdoppelt. Das sind 14,5 bis 17,4 Prozent vom jährlichen Reinertrag einer Praxis, die im KBV-Honorarbericht ohnehin am unteren Rand aller Vertragsarzt-Fachgruppen liegt — bei einer Qualifikation, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium plus eine drei- bis fünfjährige psychotherapeutische Weiterbildung mit Eigenmitteln in der Größenordnung von 25.000 bis teils deutlich über 100.000 Euro voraussetzt.
Zweitens — multiplikative Architektur des Eingriffs. Bei den meisten anderen Fachgruppen wirkt aus dem BStabG eine Maßnahme; bei der Psychotherapie wirken vier kumulativ, davon zwei strukturell PT-spezifisch: der Wegfall der Kurzzeittherapie-Zuschläge nach GOP 35591 (zu hundert Prozent von Psychotherapeut:innen abgerechnet) und die Re-Budgetierung in § 87d, die die Entbudgetierungs-Anerkennung von 2019 zurückdreht. Hinzu kommt der parallele EBA-Beschluss vom 11. März 2026, der nur die psychotherapeutischen Honorare betrifft (Erweiterter Bewertungsausschuss, 2026). Andere ambulante Maßnahmen aus dem BStabG — etwa der Wegfall der TSVG-Zuschläge für die Terminvermittlung oder die EPA-Vergütungs-Streichung — treffen pauschal alle Vertragsärzt:innen mit entsprechender Versorgungs-Pflicht; nur GOP 35591 ist fachgruppen-spezifisch (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2026, S. 17).
Drittens — Versorgungs-Spezifik. Monatelange Wartezeiten gibt es in mehreren Fachgruppen, aber die Zeitkritikalität des Krankheitsbildes — akute Suizidalität, Chronifizierung psychischer Erkrankungen, Arbeitsunfähigkeitstage, Frühberentung — ist die psychotherapeutische Spezifik. Eine Verteilungs-Verschärfung wirkt in keiner anderen Fachgruppe so unmittelbar auf die Versorgungslast in der Akutversorgung.
Die Stop-and-go-Pointe
Das Zentralinstitut spitzt diesen Befund weiter zu: Die Kürzungen entfielen „ausschließlich auf Leistungen, die der Gesetzgeber kürzlich gefördert hat“, weshalb von einem „Einstieg in Wartelisten- und Rationierungsmedizin” die Rede sein muss (Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, 2026). Die TSVG-Zuschläge waren 2019 als Förderung der Neupatient:innen-Versorgung eingeführt, die EPA-Vergütung als Anreiz für die elektronische Patientenakte, die Kurzzeittherapie-Zuschläge mit der Reform 2017 als Steuerung in die Frühbehandlung. Was 2027 wegfällt, ist nicht Mengenüberschuss — es ist die strukturelle Förderung der Versorgungsfunktionen, die der Gesetzgeber selbst kurz zuvor als notwendig anerkannt und finanziell unterlegt hatte. Auf der Bruttosicht der Honorarbericht-Statistik liest sich, was 2027 ansteht, als gleichmäßiger Sparbeitrag aller Fachgruppen — auf der Ebene der Versorgungsstruktur ist es eine Demontage mit Adressat.
Deutsches Psychotherapeuten-Netzwerk (DPNW): Vergleichsrechnung von Adler
Anlass und Ausgangs-Reinertrag
Bei der Erstfassung dieser Modellrechnung am 29. April 2026 lag öffentlich keine vergleichbare Einzelpraxis-Rechnung vor. Das hat sich am 1. Mai 2026 geändert: Im Newsletter des Kollegennetzwerks Psychotherapie (DPNW / Deutsches Psychotherapeuten-Netzwerk) wurde eine eigene Szenarienanalyse vorgelegt — Von 76.600 auf 39.500 — wie man eine Versorgung kaputtsparen kann (Adler, 2026b). Die DPNW-Rechnung geht von einem KBV-basierten Ausgangs-Reinertrag von rund 76.600 Euro pro Jahr aus (gegenüber 86.000 € hier auf Destatis-Basis; die unterschiedlichen Bezugsbasen erklären einen Teil der nominalen Differenzen, nicht aber die Größenordnung der prozentualen Verluste).
Adlers drei Szenarien
Die DPNW-Rechnung führt drei Szenarien, die sich in den Annahmen über das Verhalten der Selbstverwaltung unterscheiden:
- Optimistisch — rund −7 Prozent Reinertragsverlust (rund 5.400 € pro Jahr). Die im Gesetz angelegten Steuerungsinstrumente werden zurückhaltend eingesetzt; nur die direkten Vergütungs-Effekte greifen.
- Mittel — rund −27 Prozent Reinertragsverlust (rund 20.700 € pro Jahr). Die Selbstverwaltung greift moderat zu Honorarverteilungsmaßstäben (HVM), Plausibilitätszeit-Verschärfungen und Quotierungen — mit entsprechenden Mengenreduktionen pro Praxis.
- Pessimistisch — rund −48 Prozent Reinertragsverlust (rund 36.800 € pro Jahr; Endertrag 39.500 €). Die Steuerungsinstrumente werden konsequent eingesetzt; aus dem Ausgangs-Reinertrag von 76.600 € werden rund 39.500 €.
Vergleich mit dieser Modellrechnung
| Szenario 2027 (Reinertragsverlust pro Jahr) | Diese Modellrechnung | Adler / DPNW |
|---|---|---|
| Bezugsbasis Reinertrag: | 86.000 € (Destatis) | 76.600 € (KBV) |
| Optimistisch | 7.077–9.567 € (8–11 %) | rund 5.400 € (rund 7 %) |
| Mittel | 12.442–14.932 € (14,5–17,4 %) | rund 20.700 € (rund 27 %) |
| Pessimistisch (2027) | 17.807–20.297 € (21–24 %) | rund 36.800 € (rund 48 %) |
| Pessimistisch (2030 kumuliert) | 19.950–22.440 € (23–26 %) | — |
Die beiden Rechnungen konvergieren im optimistischen Szenario: Wenn die Selbstverwaltung die im Gesetz angelegten Steuerungsinstrumente nicht ausreizt, liegen 7 Prozent (DPNW) und der hier berechnete Korridor von 8 bis 11 Prozent in derselben Größenordnung — die Mehrwerte hier kommen vom KZT-Zuschlags-Wegfall und vom Grundlohnratendeckel, die Adler in seinem optimistischen Szenario nicht voll mitbilanziert. Ab dem mittleren Szenario divergieren die Rechnungen: 27 Prozent (DPNW) liegen deutlich oberhalb der hier modellierten 14,5 bis 17,4 Prozent. Im pessimistischen Szenario wachsen die Differenzen weiter: 48 Prozent (DPNW) gegen 21 bis 24 Prozent (hier, 2027) bzw. 23 bis 26 Prozent (hier, 2030 kumuliert).
Worauf die Differenz beruht — und welche Lesart diese Modellrechnung wählt
Die Differenz ist kein Rechenfehler, sondern eine methodische Entscheidung. Die hier vorgelegte Modellrechnung bleibt bei den direkten Wirkungen der vier im Gesetz formulierten Maßnahmen (EBA, KZT-Wegfall, § 87d-Re-Budgetierung mit MGV-Punktwertverfall, Grundlohnratendeckel) und modelliert keine Wirkungen, die erst aus der Anwendung von Steuerungsinstrumenten der Kassenärztlichen Vereinigungen folgen. Die DPNW-Rechnung modelliert zusätzlich, was passiert, wenn die Selbstverwaltung nach der Re-Budgetierung die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einsetzt — Honorarverteilungsmaßstäbe, Plausibilitätszeit-Verschärfungen, Quotierungen mit Mengenreduktion. Die Mechanik dieser nachgelagerten Wirkung beschreibt Adler in seinem Newsletter prägnant: „Die Politik muss nichts mehr direkt streichen. Sie muss nur die Rahmenbedingungen so setzen, dass die Selbstverwaltung den Rest erledigt. HVM, Plausibilitätszeiten, Quotierungen — alles saubere Instrumente, alle scheinbar technisch. Und am Ende steht eine Rationierung, die niemand beschlossen haben will, die aber exakt so wirkt“ (Adler, 2026b).
Worauf sich diese Modellrechnung festlegt — und wo sie offen bleibt. Die hier ausgewiesenen Bilanz-Werte (12.500 bis 14.900 € im mittleren Szenario, 17.800 bis 20.300 € im pessimistischen Szenario 2027) sind die belastbare Untergrenze: Sie bilden das ab, was sich aus dem Gesetzeswortlaut und den dokumentierten Mechaniken (EBA-Beschluss, GOP 35591, § 87d, GLR-Deckel) direkt ableiten lässt. Ich entscheide mich dafür, weil diese Werte gegen jeden Einwand verteidigbar sind — jede einzelne Zahl steht auf einer Primärquelle (Bundeskabinett, 2026; Erweiterter Bewertungsausschuss, 2026; Kassenärztliche Bundesvereinigung, o. D.; Statistisches Bundesamt, 2025; Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, 2023). Wer politisch argumentiert, sollte aber wissen, dass die DPNW-Rechnung mit 27 bis 48 Prozent Reinertragsverlust nicht außerhalb des Plausiblen liegt — sondern beschreibt, was geschieht, wenn die Selbstverwaltung die Möglichkeiten ausschöpft, die der Gesetzgeber ihr mit der MGV-Re-Budgetierung in die Hand gibt. Die Lücke zwischen meinen 17 bis 24 Prozent und Adlers 27 bis 48 Prozent ist die politische Stellschraube: Sie bemisst, wie konsequent die KV-Steuerung 2027 ff. zugreift.
Andere institutionelle Stimmen
Die anderen institutionellen Stimmen haben bislang keine Einzelpraxis-Rechnung vorgelegt. Die BPtK und die KBV haben aggregierte Zahlen veröffentlicht — Gesamteinsparung des BStabG, Gesamtanteil der Psychotherapie am GKV-Volumen, Honorarverlust pro Sitzung (Bundespsychotherapeutenkammer, 2026a; Bundespsychotherapeutenkammer, 2026b; Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2026). Die DPtV hat in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf den Mechanismus beschrieben, aber keine Modellrechnung für die Einzelpraxis vorgelegt (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, 2026). Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer hat in ihrer Stellungnahme den Mechanismus erläutert, ebenfalls ohne durchgerechnetes Beispiel (Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer, 2026). Falls eine weitere vergleichbare Rechnung vorliegt und mir entgangen ist, bin ich für einen Hinweis dankbar.
Bilanz für die durchschnittliche Praxis
Bilanz 2026 (laufendes Jahr — nur EBA-Kürzung wirksam)
Im laufenden Jahr 2026 wirkt allein die EBA-Kürzung anteilig für April bis Dezember: rund −2.253 €, das entspricht −2,6 Prozent des Reinertrags. In den neun wirksamen Monaten ergibt das rund −250 Euro brutto pro Monat (2.253 € ÷ 9 Monate); auf das gesamte Jahr 2026 verteilt rund −188 Euro brutto pro Monat (2.253 € ÷ 12 Monate).
Bilanz 2027 — alle Maßnahmen wirksam, drei Szenarien
Die Bilanz wird für beide Pole des Verfahrens-Korridors geführt. Reale Praxen liegen je nach Verfahrens-Schwerpunkt in diesem Korridor. Der Grundlohnratendeckel-Effekt ist als „entgangene Vergütungssteigerung“ eine andere Verlust-Kategorie als die direkten Geldabzüge der drei anderen Maßnahmen — er wird in der Bilanz daher als getrennte Zwischensumme ausgewiesen.
| Effekt | Optimistisch (A) | Mittel (B) | Pessimistisch (C) |
|---|---|---|---|
| EBA-Kürzung volles Jahr | −3.004 € | −3.004 € | −3.004 € |
| KZT-Wegfall AP+TP-Praxis (50/50) | −3.000 € | −3.000 € | −3.000 € |
| KZT-Wegfall reine VT-Praxis | −5.490 € | −5.490 € | −5.490 € |
| MGV-Punktwertverfall | 0 € | −5.365 € | −10.730 € |
| Direktverlust AP+TP (ohne GLR) | −6.004 € | −11.369 € | −16.734 € |
| Direktverlust VT (ohne GLR) | −8.494 € | −13.859 € | −19.224 € |
| Grundlohnratendeckel (entg. Steigerung) | −1.073 € | −1.073 € | −1.073 € |
| Gesamt AP+TP (mit GLR) | −7.077 € | −12.442 € | −17.807 € |
| Gesamt VT (mit GLR) | −9.567 € | −14.932 € | −20.297 € |
| Anteil Reinertrag — AP+TP / VT | −8,2 / −11,1 % | −14,5 / −17,4 % | −20,7 / −23,6 % |
| Brutto/Monat — AP+TP / VT | −590 / −797 € | −1.037 / −1.244 € | −1.484 / −1.691 € |
Zur Lesart der GLR-Trennung. Der Grundlohnratendeckel ist kein direkter Geldabzug aus der Praxiskasse, sondern eine reduzierte Anpassung gegenüber dem Anstieg, der ohne den Abschlag möglich gewesen wäre. Wer die Praxis-Vergütung nominal betrachtet, sieht keinen „Verlust“ im engeren Sinn. Wer die Vergütung gegen Inflation und Bedarfsentwicklung rechnet — und bei Inflationsraten von rund 2 Prozent ist die GLR-konforme Steigerung gerade einmal die Inflationsanpassung —, erleidet einen realen Kaufkraftverlust in der genannten Höhe. Die obere Tabellenhälfte zeigt deshalb den Direktverlust ohne GLR, die untere die Gesamtbilanz mit GLR; beide Lesarten sind je nach Argumentationszweck statthaft. Bemerkenswert ist, dass der EBA-Beschluss die psychotherapeutischen Honorare bereits um 2,8 Prozent gesenkt hat — und das, obwohl die Richtlinien-Psychotherapie zu diesem Zeitpunkt nach § 87d Absatz 4 SGB V (alte Fassung) gar nicht der Grundlohnraten-Logik der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterlag. Die GLR-Verschärfung ab 2027 ist insofern keine neue Mechanik, sondern die formale Festschreibung einer bereits durchgesetzten Praxis: Auch ohne GLR-Zwang wurde die Vergütung gesenkt; mit dem Übergang in die MGV plus 1-Prozentpunkt-Abschlag wird der Mechanismus dauerhaft im Gesetz verankert.
Bilanz 2030 — kumulative Wirkung im pessimistischen Szenario
Wenn der Grundlohnratendeckel über drei Jahre kumuliert wirkt und der MGV-Punktwertverfall sich auf 10 Prozent verfestigt, ergibt sich für 2030 folgender Korridor:
| Effekt | AP+TP-Praxis (unt. Rand) | Reine VT-Praxis (ob. Rand) |
|---|---|---|
| EBA-Kürzung | −3.004 € | −3.004 € |
| KZT-Wegfall (GOP 35591) | −3.000 € | −5.490 € |
| Grundlohnratendeckel kumuliert (3 J.) | −3.220 € | −3.220 € |
| MGV-Punktwertverfall (10 %) | −10.730 € | −10.730 € |
| Gesamtverlust 2030 | ca. −19.950 € | ca. −22.440 € |
| Anteil am Reinertrag | ca. −23,2 % | ca. −26,1 % |
| Brutto pro Monat | ca. −1.663 € | ca. −1.870 € |
Was das in der Lebenswirklichkeit der Praxen heißt
Die Modellrechnung zeigt: Im mittleren Szenario verlieren psychotherapeutische Praxen ab 2027 zwischen rund 1.040 Euro brutto pro Monat (AP+TP-Praxis) und 1.240 Euro brutto pro Monat (reine VT-Praxis), je nach Verfahrens-Schwerpunkt. Bei einem zu versteuernden Einkommen, das vor den Maßnahmen vermutlich im oberen Einkommensbereich der einkommenssteuerpflichtigen Selbstständigen lag, bleibt nach Steuern netto je nach individuellem Einkommensteuersatz etwa zwischen 50 und 70 Prozent hängen — also rund 520 bis 870 Euro netto pro Monat weniger. Bei drei Praxistypen wird das existenzbedrohend.
Junge Praxen mit Kassensitz-Schulden
Die Investition in einen halben Kassensitz liegt nach den aktuellen Marktangaben der Praxisbörsen meist zwischen 40.000 und 70.000 Euro, in Ballungsräumen wie München, Hamburg, Berlin oder Köln auch deutlich höher (Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten, o. D.). Wer einen Übernahme-Kredit in dieser Höhe über zehn bis fünfzehn Jahre tilgt, hat je nach Tilgungsdauer und Zinsen monatliche Belastungen von rund 300 bis 700 Euro. Wenn aus dem Reinertrag je nach Verfahrens-Schwerpunkt zwischen 1.040 und 1.240 Euro pro Monat wegfallen, ist die Kredittilgung in der Spitze dieser Spanne nicht mehr aus dem laufenden Praxisertrag zu bedienen — die Praxis beginnt das Berufsleben mit struktureller Verschuldung. Bei voller Niederlassung mit doppelter Kreditsumme verschärft sich der Effekt entsprechend.
Praxen in Hochkostenregionen
Die Mediankaltmiete in Berlin ist zwischen 2014 und 2024 deutlich gestiegen: über den gesamten Zeitraum um rund 40 Prozent, mit besonders starker Dynamik in den letzten Jahren — allein zwischen 2022 und 2024 noch einmal um 23,1 Prozent (Statistisches Bundesamt; Berliner Mietspiegel 2024). In München liegen die Werte vergleichbar oder höher. Wenn im pessimistischen Szenario vom Reinertrag je nach Verfahrens-Schwerpunkt 21 bis 24 Prozent wegfallen und gleichzeitig Miete und Energie weiter steigen, ist eine Praxisführung in zentralen Lagen ökonomisch nicht mehr darstellbar. Die Folge: Praxen ziehen an den Stadtrand oder schließen — und genau dort, wo die Bevölkerung dichteste psychotherapeutische Versorgung braucht, dünnt sie aus.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie-Praxen
Laut Statistischem Bundesamt liegt der Reinertrag in KJP-Praxen ohnehin niedriger als bei Psychologischen Psychotherapeut:innen — bei rund 80.000 Euro statt 86.000 Euro (Statistisches Bundesamt, 2025). Bei gleichem prozentualen Verlust trifft es härter, weil die Ausgangslage schon enger ist. Hinzu kommt eine spezifische Doppelbelastung: Der § 87d Absatz 4 Nummer 4 nimmt zwar die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung von der MGV-Re-Budgetierung aus, nicht aber die Richtlinien-Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach Kapitel 35 EBM (Bundeskabinett, 2026). KJP-Praxen, die mit beiden Approbationen arbeiten, fallen mit dem KJP-Anteil ihrer Praxis vollständig in die neue MGV-Logik. Dabei sind KJP-Praxen die Berufsgruppe, deren Versorgungslücke seit Jahren als am dringlichsten identifiziert wird: rund 28 Wochen durchschnittliche Wartezeit für Kinder und Jugendliche (Bundespsychotherapeutenkammer, 2026c).
Quellen
Aufgeführt sind ausschließlich die Quellen, die im Text dieser Modellrechnung direkt zitiert oder für eine Rechen-Annahme herangezogen werden. Die zwei Couch-und-Agora-Begleit-Essays zu dieser Modellrechnung sind in der Begleit-Werke-Box auf der letzten Seite verlinkt.
Adler, D. (2026a, 17. April). Zwei Fronten [Editorial im Freitagsnewsletter des Kollegennetzwerks Psychotherapie]. Deutsches Psychotherapeuten-Netzwerk (DPNW) / Kollegennetzwerk Psychotherapie. Link
Adler, D. (2026b, 1. Mai). Szenarienanalyse: Was der Kabinettsentwurf für die Psychotherapie bedeuten kann; Von 76.600 auf 39.500 — wie man eine Versorgung kaputtsparen kann; Die stille Nebenwirkung: Wie das Gesetz die Weiterbildung abräumt [Beiträge im Freitagsnewsletter des Kollegennetzwerks Psychotherapie]. Deutsches Psychotherapeuten-Netzwerk (DPNW) / Kollegennetzwerk Psychotherapie. Link
Bundeskabinett. (2026, 29. April). Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz — BStabG) [Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026]. Bundesministerium für Gesundheit. Link
Bundespsychotherapeutenkammer. (2026a, 12. März). Absenkung der psychotherapeutischen Honorare inakzeptabel [Pressemitteilung mit Netto-Effekt-Berechnung von −2,8 Prozent]. Link
Bundespsychotherapeutenkammer. (2026b, 20. April). Für eine verlässliche und tragfähige Versorgung psychisch erkrankter Menschen — Stellungnahme zum Referentenentwurf des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes [Pressemitteilung, Präsidentin Andrea Benecke]. Link
Bundespsychotherapeutenkammer. (2026c, April). Psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen jetzt stärken — Stellungnahme der BPtK gemeinsam mit dem Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie (BKJPP) [28 Wochen durchschnittliche Wartezeit auf einen Therapieplatz für Kinder und Jugendliche]. Link
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten. (o. D.). Praxisbörse [Marktangaben zu Kassensitz-Übernahmen]. Link
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung. (2023). DPtV-Hintergrund 1/2023: Therapielängen bedarfsgerecht — Kurzzeittherapien überwiegen [Auswertung von KBV-Abrechnungsdaten 2016–2021, Indexkohorte 2018, n = 462.635 erwachsene Patient:innen, davon n = 379.704 beendete Therapien]. Link
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung. (2026). DPtV-Meldung zum Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz — Warnung vor Einbudgetierung [Verbandsstellungnahme zum Mechanismus]. Link
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung & Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten. (2023, August). Faktencheck Psychotherapie: Psychotherapeut:innen indizieren Therapielängen bedarfsgerecht [Gemeinsame Auswertung der KBV-Versorgungsstudie zu 1,3 Millionen Psychotherapien]. Psychotherapie in Politik und Praxis (PPP), 03/2023. Link
Erweiterter Bewertungsausschuss. (2026, 11. März). Beschluss in der 87. Sitzung — Honoraranpassung für niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Link
Huber, D., Henrich, G., Klug, G., & Stangier, U. (2016). Münchner Psychotherapiestudie. Die Psychotherapie, 61(5), 415–424. Link
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (o. D.). Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Kapitel 35 — Psychotherapie [Ziffern 35421/35422 Einzelbehandlung Erwachsene, 35571 Strukturzuschlag, 35591 KZT-Zuschlag]. Link
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2024, Juli). Gutachtenstatistik 2023 [193.193 Gutachtenaufträge; Verteilung 2023: VT 60 %, TP 31 %, AP 8 %, ST 1 %]. Link
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026, 20. April). Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. April 2026: Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) [mit Warnung vor Verteilungskonflikten in der MGV, S. 17]. Link
Multmeier, J., & Tenckhoff, B. (2014, März). Psychotherapeutische Versorgung: Autonomere Therapieplanung kann Wartezeiten abbauen. Deutsches Ärzteblatt, 111(11), A 438–442 [Vorgänger-Befund zur KZT-Auslastung vor der Reform 2017]. Link
Nübling, R., Bär, T., Jeschke, K., Ochs, M., Sarubin, N., & Schmidt, J. (2014). Versorgung psychisch kranker Erwachsener in Deutschland: Bedarf und Inanspruchnahme sowie Effektivität und Effizienz von Psychotherapie. Psychotherapeutenjournal, 4, 389–397 [Befragung von rund 1.878 Vertragspsychotherapeut:innen in fünf Bundesländern, Sitzungs-Mittelwerte 42/62/139 für VT/TP/AP].
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer. (2026, April). Die ambulante Psychotherapie retten — Die extrabudgetäre Vergütung psychotherapeutischer Leistungen muss bleiben. Link
Statistisches Bundesamt. (2025, 24. Juli). Arztpraxen 2023: Geringes Plus bei Einnahmen, starker Anstieg der Aufwendungen [Pressemitteilung Nr. 269 zur Kostenstrukturerhebung 2023]. Link
Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung. (2026, April). Grafik des Monats April 2026: 2,4 Milliarden Euro weniger für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen [Statement Dominik von Stillfried, Vorstandsvorsitzender, zum „Einstieg in Wartelisten- und Rationierungsmedizin“; Schätzung der Vergütungseinbußen 2027 nach BStabG, basierend auf KBV-Abrechnungsdaten Q4/2024–Q3/2025]. Link
Versionsverlauf: Version 1.0 (1. Mai 2026): Erstveröffentlichung.
Begleit-Werke auf Couch & Agora
• Lampersberger, F. (2026, März). Honorarkürzung für Psychotherapeut:innen — Eine Chronik des Versagens. couch-und-agora.de/kuerzung-der-psychotherapie-honorare
• Lampersberger, F. (2026, April). Der Angriff auf die psychotherapeutische Versorgung — Warum die Honorarkürzung 2026 nur der Anfang war. couch-und-agora.de/angriff-psychotherapeutische-versorgung-2026
Feedback, Korrekturen, Hinweise
Diese Modellrechnung ist offen für Kritik, Korrekturen und ergänzende Hinweise. Wer einen Rechenfehler entdeckt, eine bessere Datenquelle kennt, eine alternative Annahme begründen kann oder auf eine andernorts vorliegende vergleichbare Rechnung hinweisen will, ist eingeladen, sich zu melden. Drei Wege:
• Als Kommentar unter dem Couch-und-Agora-Essay Der Angriff auf die psychotherapeutische Versorgung
• Per E-Mail an florian.lampersberger@couch-und-agora.de
• Über den Discord des Aktionsbündnisses Psychotherapie
Erstellt am 29. April 2026 nach dem Kabinettsbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; aktualisiert am 1. Mai 2026 (v13) mit hierarchischer Nummerierung, Restrukturierung des KZT-Teils, Verschiebung der Sensitivitätsanalyse in die Vorbehalte (Sektion 3.4), Zusammenfassung von Zi- und DPNW-Validierung in Sektion 4 vor der Bilanz, sowie Zitations-Pass auf APA mit Autor-am-Ende. Weitere Aktualisierungen folgen, sobald die Stellungnahmen von BPtK, KBV, DPtV und bvvp zum Kabinettsbeschluss vorliegen und die Verteilungsmechanismen der Kassenärztlichen Vereinigungen ab 2027 erkennbar werden.


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