Methodischer Hinweis zur Autorschaft (anklicken)
Die Autorschaft dieses Textes ist hybrid und wird hier bewusst transparent gemacht. Er entstand im „Ringen mit dem Automaten“ – einem dialektischen Prozess der Ko-Produktion zwischen dem menschlichen Autor und generativen KI-Systemen (inbesondere ChatGPT 5 Pro, Gemini 2.5 Pro). Diese Praxis ist keine unreflektierte Delegation, sondern folgt einem strengen ethischen und methodischen Leitfaden. Die KI wurde hier als „künstlicher Peer“ eingesetzt, um meine eigenen Thesen zu provozieren und zu schärfen, niemals jedoch als Quelle originärer Inhalte. Die genauen Details dieses Mensch-KI-Amalgams, inklusive einer Dokumentation des Arbeitsprozesses und beispielhafter Prompts für den vorliegenden Text, werden im Anhang offengelegt. Die finale Form des Textes ist das Ergebnis eines bewussten Aktes der „Menschlichung“ und Re-Autorisierung, für den ich die alleinige Verantwortung trage. Dieser Hinweis dient somit nicht nur der Kennzeichnung, sondern ist eine Einladung, die Lektüre dieses Artikels auch als Fallbeispiel für die im Haupttext analysierte Gratwanderung zwischen technologischer Möglichkeit und intellektueller Integrität zu verstehen. Den vollständigen Referenztext finden Sie hier.
Institutionelle Absicherung psychotherapeutischer Qualität im approbierten System
Im Approbationssystem der Psychotherapie in Deutschland sind klare institutionelle Strukturen etabliert, um die Qualität der Behandlung sicherzustellen. Zentrale Akteure sind die Psychotherapeutenkammern auf Bundes- (BPtK) und Landesebene, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Berufsaufsicht und Selbstverwaltung der Profession gewährleisten. Sie überwachen die Einhaltung der Berufspflichten ihrer Mitglieder, fördern Fort- und Weiterbildung und fungieren als Schlichtungsstelle bei Beschwerden. Durch diese Kammerstruktur existieren verbindliche Berufsordnungen mit ethischen Richtlinien, denen alle approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterworfen sind. So wird etwa sichergestellt, dass Verstöße gegen fachliche oder ethische Standards sanktioniert werden können – ein zentraler Mechanismus zum Schutz von Patientinnen und Patienten. Die Kammern bieten zudem offizielle Beschwerdewege und Ethikkommissionen, an die sich Patienten bei Fehlverhalten wenden können, wodurch Transparenz und Rechenschaftspflicht hergestellt werden. Insgesamt ermöglichen die Kammern „die Festschreibung und Weiterentwicklung der beruflichen Ordnung nach fachlichen Qualitätsstandards“ im Konsens der Berufsangehörigen (Psychotherapeutenkammer Hessen, o. D.). Dieses institutionelle Gefüge mag nach außen hin bürokratisch wirken, ist aber im Gesundheitswesen essenziell, da es staatliche Aufgaben im Allgemeininteresse – insbesondere den Patientenschutz – übernimmt.
Ein weiteres wesentliches Qualitätsmerkmal des approbierten Systems ist die wissenschaftliche Fundierung der angewandten Methoden. Neue psychotherapeutische Verfahren durchlaufen ein strenges Evaluationsverfahren durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP), ein gesetzlich verankertes Gremium nach § 8 PsychThG. Der WBP prüft anhand empirischer Evidenz, ob ein Verfahren als „wissenschaftlich anerkannt“ gelten kann (Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie, 2023). In der Praxis bedeutet das, dass approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sich auf Therapieverfahren beschränken, deren Wirksamkeit in Studien nachgewiesen wurde. Methoden ohne Evidenz finden hingegen keinen Eingang in die reguläre Ausbildung oder kassenfinanzierte Versorgung. So wurden in Deutschland lange nur Psychoanalyse, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie als Richtlinienverfahren zugelassen, inzwischen auch systemische Therapie – allesamt Verfahren mit nachgewiesener Effektivität. Darüber hinaus existieren für viele Störungsbilder interdisziplinär erstellte S3-Leitlinien, die evidenzbasierte Behandlungsempfehlungen formulieren (etwa für Depression, Angststörungen oder Zwangserkrankungen). Diese Leitlinien geben Therapeuten eine Orientierung für bewährte Interventionen und sichern einen einheitlichen Behandlungsstandard. Die enge Anbindung an aktuelle Forschung – etwa über Leitlinienarbeit oder durch Teilnahme an klinischen Studien – stellt sicher, dass approbierte Psychotherapeutinnen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft arbeiten. Auf diese Weise wird Qualität dynamisch gesichert: wissenschaftlicher Fortschritt fließt fortlaufend in Aus- und Weiterbildung ein, Therapieverfahren werden evidenzbasiert weiterentwickelt und obsolet gewordene Methoden werden aussortiert.
Die professionelle Ausbildung selbst ist ebenfalls wissenschaftlich und praxisbezogen konzipiert. Seit der Reform des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) müssen angehende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein fünfjähriges Hochschulstudium mit staatlicher Prüfung absolvieren, gefolgt von einer mehrjährigen praktischen Weiterbildung mit Supervision, bevor sie die Approbation erhalten. Bereits in der bisherigen (bis 2020 gültigen) postgradualen Ausbildung waren umfangreiche Selbsterfahrung und Supervision vorgeschrieben – z. B. mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung in tiefenpsychologisch fundierter Ausbildung (Bundespsychotherapeutenkammer, 2019) – um die therapeutische Persönlichkeit zu schulen und die eigenen blinden Flecken zu reflektieren. Unter Supervision behandeln Kandidatinnen reale Patienten und erhalten Feedback erfahrener Lehrtherapeutinnen, was die korrekte Anwendung therapeutischer Techniken und die Selbstkorrektur bei Fehlern fördert. Nach der Approbation setzt sich diese Qualitätssicherung fort: Es besteht eine Verpflichtung zu kontinuierlicher Fortbildung (z. B. 250 Fortbildungspunkte in fünf Jahren in vielen Kammerordnungen), und viele Therapeuten nehmen freiwillig weiter Supervision oder Intervision in Anspruch. Diese Maßnahmen sind keine Formalitäten, sondern dienen dazu, die therapeutischen Fertigkeiten lebenslang auf hohem Niveau zu halten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse ins eigene Handeln zu integrieren. Insgesamt sind die Qualifikationen approbierter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für Patienten transparent und überprüfbar: Die geschützten Berufsbezeichnungen „Psychologische/r Psychotherapeut/in“ bzw. „Ärztliche/r Psychotherapeut/in“ dürfen nur nach nachweislich absolvierter standardisierter Ausbildung und staatlicher Prüfung geführt werden. Patienten können sich über Kammerregister oder Praxiswebseiten vergewissern, welche Approbation und welche Zusatzqualifikationen eine Therapeutin besitzt. Diese Nachvollziehbarkeit der Qualifikation schafft Vertrauen und stellt sicher, dass Behandelnde über definierte Kompetenzen verfügen.
Fehlende oder nicht-äquivalente Strukturen bei Heilpraktikern (Psychotherapie)
Dem gegenüber steht die Situation der Heilpraktiker (Psychotherapie), für die es in Deutschland keine vergleichbaren qualitätssichernden Strukturen gibt. Heilpraktiker für Psychotherapie verfügen lediglich über eine sektorale Heilkundeerlaubnis auf Grundlage des Heilpraktikergesetzes, jedoch ohne geregelte Ausbildung und ohne akademischen Abschluss in Psychologie oder Medizin. Tatsächlich ist die Ausbildung zum Heilpraktiker nahezu ungeregelt: Gesetzlich wird kein Curriculum vorgeschrieben, und jeder Anwärter kann selbst entscheiden, wie er sich auf die amtsärztliche Überprüfung vorbereitet (Weymayr, 2017). Viele besuchen private Heilpraktikerschulen oder Fernkurse, andere eignen sich das Wissen autodidaktisch an. Entscheidend für die Zulassung ist am Ende nur die Heilpraktikerprüfung durch das Gesundheitsamt – ein schriftlicher und mündlicher Test, der primär die Gefahrenabwehr abklopft. Wie Kritiker betonen, wird dabei geprüft, „ob derjenige [Heilpraktikeranwärter] später eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Aber nicht, ob das was er tut auch wirklich wissenschaftlich fundiert ist“ (Weymayr, zitiert nach Pesch, 2017). Nachweise einer therapeutischen Kompetenz oder Wirksamkeit der angewandten Methoden werden also nicht verlangt. Entsprechend bemängelte die Bundespsychotherapeutenkammer, dass Heilpraktiker (Psychotherapie) oftmals „Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkte in Psychotherapierichtungen [haben], deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegt ist“ (Bundespsychotherapeutenkammer, 2022b). Mit anderen Worten: Während approbierte Therapeuten in anerkannten Verfahren ausgebildet sind, können Heilpraktiker praktisch jede Methode anbieten – ob evidenzbasiert oder nicht. In der Tat genießen Heilpraktiker eine weitgehende Methodenfreiheit. Sie dürfen sämtliche psychotherapeutischen Verfahren erlernen und anwenden, ohne auf anerkannte Therapieverfahren beschränkt zu sein. Diese unregulierte Methodenvielfalt wird von Befürwortern als Vorteil gepriesen, bedeutet jedoch aus wissenschaftlicher Sicht, dass auch pseudowissenschaftliche und esoterische Techniken zum Einsatz kommen können, ohne dass ein Wirksamkeitsnachweis erbracht wurde.
Neben der fehlenden Ausbildungsregulierung gibt es bei Heilpraktikern für Psychotherapie keine Pflicht zu Supervision oder Selbsterfahrung. In der Praxis mag es engagierte Heilpraktiker geben, die sich selbst fortbilden oder kollegial beraten – eine verbindliche Verpflichtung dazu existiert jedoch nicht. Ebenso fehlt ein geregeltes Fortbildungssystem: Heilpraktiker können zwar freiwillig Weiterbildungen besuchen, doch es gibt weder eine gesetzliche Fortbildungspflicht noch ein zentrales Fortbildungszertifikat, das Patienten ein Mindestmaß an Aktualisierung der Kenntnisse signalisiert. Ein Heilpraktiker (Psychotherapie), der seit 20 Jahren praktiziert, könnte theoretisch all die Jahre keine einzige fachliche Weiterbildung besucht haben, ohne dass dies seine Erlaubnis berührt. Auch gibt es kein zentrales Berufsregister: Während approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Pflichtmitglied in einer Kammer sind und dort erfasst werden, sind Heilpraktiker nicht in einem vergleichbaren öffentlich einsehbaren Register mit Qualifikationsnachweisen aufgeführt. Somit bleibt für Klientinnen und Klienten oft undurchschaubar, welche Ausbildung oder Erfahrung ein „Heilpraktiker für Psychotherapie“ tatsächlich hat. Wie sogar Vertreter der Heilpraktiker einräumen, kann die Dauer und Intensität der Vorbereitung sehr unterschiedlich sein, „ohne dass für den Patienten ersichtlich ist, wie lange und intensiv ein Heilpraktiker nun gelernt hat“ (Allmeroth, o. D.-a). Dieses Informationsdefizit birgt ein erhebliches Risiko, da Laien die fachliche Befähigung kaum einschätzen können. Viele Patienten wissen nicht, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ keine äquivalente Qualifikation zu „Psychotherapeut“ darstellt – auch weil Begriffe wie „Psychotherapeut/in“ umgangssprachlich unscharf verwendet werden. Tatsächlich darf sich ein Heilpraktiker rechtlich nicht „Psychotherapeut“ nennen, was aber in der öffentlichen Wahrnehmung oft untergeht (Wikipedia-Autoren, 2024).
Am gravierendsten für die Patientensicherheit ist, dass im Heilpraktikerwesen institutionalisierte Kontrollinstanzen fehlen. Heilpraktiker unterliegen keiner berufsständischen Kammeraufsicht. Es gibt folglich keine berufsrechtlich verbindliche Berufsordnung und keine von einer neutralen Instanz überwachte Ethikrichtlinien. Zwar haben einige Heilpraktiker-Verbände eigene freiwillige Berufscodizes, doch diese sind rechtlich unverbindlich und es besteht keine Pflicht, überhaupt einem Verband anzugehören. Wenn einem Patienten durch das Vorgehen eines Heilpraktikers Schaden entsteht oder er sich unethisch behandelt fühlt, gibt es keinen analog zur Psychotherapeutenkammer geregelten Beschwerdeweg oder ein unabhängiges Fachgericht, das berufsrechtliche Sanktionen verhängen könnte. Im schlimmsten Fall bleibt nur der zivil- oder strafrechtliche Weg. Die Patientenschutz-Strukturen sind somit lückenhaft: „Verstöße gegen fachliche, ethische und rechtliche Standards lassen sich [bei Heilpraktikern] nicht bestimmen, sodass die Sicherheit von Patientinnen und Patienten gefährdet sein kann“ (Aktionsbündnis Patientensicherheit, 2024, S. 4). Eine Expertenkommission zur Patientensicherheit formulierte es jüngst deutlich: In Deutschland bieten „auf Basis des Heilpraktikergesetzes […] häufig unzureichend ausgebildete Personen sogenannte ‚psychotherapeutische Behandlungen‘ an“, ohne geregelte Aus- oder Weiterbildung und ohne entsprechende Prüfung. Für diese Personengruppe existierten „keine einheitlichen fachlichen und berufsrechtlichen Standards“, keine Aufsicht und keine Beschwerdemöglichkeiten. Daraus folgert die Kommission, es sei „nicht hinnehmbar, dass Psychotherapie von nicht ausreichend qualifizierten Personen erbracht werden darf“, insbesondere wenn diese nicht an anerkannte fachliche, rechtliche und ethische Standards gebunden sind und keiner Qualitätskontrolle unterliegen (Aktionsbündnis Patientensicherheit, 2024, S. 4).
Ein weiterer problematischer Aspekt ist die Abgrenzung zur Wissenschaft. Heilpraktiker (Psychotherapie) nehmen weder an universitärer Lehre noch an klinischer Forschung systematisch teil. Sie sind in der Entwicklung evidenzbasierter Leitlinien nicht eingebunden und publizieren ihre Behandlungsergebnisse kaum in peer-reviewten Fachzeitschriften. Dadurch fehlt ein wichtiger Feedback- und Lernmechanismus: Während die approbierte Psychotherapie sich in einem wissenschaftlichen Diskurs permanent selbst überprüft und weiterentwickelt, operieren viele Heilpraktiker in einem Parallelbereich, der für empirische Überprüfung wenig zugänglich ist. Manche Heilpraktikerverbände bemühen sich zwar um Fortbildungen und haben eigene Zeitschriften, doch diese erfüllen selten die strengen Kriterien akademischer Qualitätskontrolle. Hinzu kommt, dass einzelne Proponenten des Heilpraktikerwesens offen eine Anti-Establishment-Haltung vertreten, die akademische Psychologie und Psychiatrie als „Schulmedizin“ abwertet und stattdessen auf subjektive Erfahrung, Spiritualität oder Intuition setzt. Berufspolitische Äußerungen aus Heilpraktikerkreisen betonen oft, entscheidend für die therapeutische Wirksamkeit sei weniger eine formale Ausbildung als vielmehr die Persönlichkeit des Heilpraktikers – seine „persönliche Reife“ oder intuitive Begabung. So wird z. B. argumentiert, der Beruf des Heilpraktikers setze „eine gewisse persönliche Reife voraus“, weshalb das Gesetz ein Mindestalter von 25 Jahren vorgibt. Ebenso werden Eigenschaften wie „Intuition, Mitgefühl, Empathie und Liebe zum Menschen“ als zentrale Voraussetzungen hervorgehoben (Allmeroth, o. D.-a) – Qualitäten, die ohne Frage wichtig sind, die jedoch in Abwesenheit fundierter Fachkenntnisse keinen verantwortungsvollen Umgang mit schweren psychischen Störungen garantieren. Kritiker sehen in solchen Argumenten den Versuch, fachliche Qualifikation durch schwer überprüfbare Persönlichkeitsmerkmale zu ersetzen. Tatsächlich lässt sich menschliche Reife oder Einfühlungsvermögen nur subjektiv einschätzen; ohne objektive Ausbildungsstandards bleibt unklar, ob ein Behandler wirklich die Kompetenz hat, komplexe psychische Erkrankungen zu behandeln oder Grenzen zu erkennen.
Die beschriebenen Defizite in Ausbildung, Standardisierung und Aufsicht führen dazu, dass erhebliche Risiken für die Patientensicherheit entstehen, wenn psychisch kranke Menschen sich in die Obhut von Heilpraktikern (Psychotherapie) begeben. Recherchen haben wiederholt Qualitätsmängel und gefährliche Praktiken in diesem Bereich aufgedeckt. So zeigen SWR-Investigativrecherchen Fälle, in denen Patienten wegen langer Wartezeiten bei approbierten Psychotherapeuten stattdessen Heilpraktiker aufsuchten – dort jedoch keine adäquate Hilfe erhielten (Becker et al., 2022). Ehemalige Patienten berichten, ihre Symptome seien durch die unzureichende Behandlung immer schlimmer geworden. Teilweise wurden krude Methoden angewandt: In einer Undercover-Recherche musste sich ein Reporter z.B. einer esoterischen „Energiebehandlung“ unterziehen, inklusive dem Versuch, ihm eine „energetische Heildecke“ zu verkaufen. Forscher, die Aufnahmen auswerteten, stellte fest, dass keine der angewandten Methoden wissenschaftlich fundiert war, einige aber potenziell schädlich für einen Angstpatienten. Experten wie Prof. Dirk Revenstorf von der Universität Tübingen berichten sogar, dass Heilpraktiker für Psychotherapie wegen falscher und schädlicher Behandlungsweisen „immer wieder vor Gericht“ landen (zitiert nach Becker et al., 2022). In Gerichtsverfahren zeigen sich Fälle von Grenzüberschreitungen und Fehlbehandlungen, die Patienten retraumatisierten und nachfolgend in klinische Behandlung brachten. Revenstorf konstatiert, dass sich „merkwürdigerweise häufig Heilpraktiker mit einer ganz geringen Ausbildung berufen [fühlen], schwierige Störungen zu behandeln wie Traumata“, was er als grob fahrlässig kritisiert (zitiert nach Becker et al., 2022). Diese Beispiele unterstreichen, dass das Fehlen verbindlicher Qualitätsstandards und Kompetenzen bei Heilpraktikern nicht nur ein abstraktes Problem ist, sondern reale negative Konsequenzen für Betroffene haben kann.
Historische Entwicklung des Heilpraktiker-(Psychotherapie)-Berufs
Die Wurzeln des Heilpraktikerberufs in Deutschland reichen bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts zurück (Rixen, 2024). Unter der nationalsozialistischen Regierung wurde 1939 das Heilpraktikergesetz erlassen, das den Beruf des Heilpraktikers ursprünglich zum Auslaufmodell erklären sollte. Ziel der NS-Gesetzgebung war es, alternative Heilerinnen und Heiler durch strikte Vorgaben allmählich verschwinden zu lassen: Neue Erlaubnisse sollten fast ausschließlich an bereits praktizierende Heilpraktiker erteilt werden, und Heilpraktikerschulen wurden verboten. Dennoch bildet dieses historische Gesetz – trotz seiner problematischen Entstehung im NS-Staat – bis heute den Kern der Regelungen, nach denen nichtärztliche Heilbehandler arbeiten.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die rassistischen und repressiven Elemente des Gesetzes zwar von den Alliierten aufgehoben, doch der Berufsstand der Heilpraktiker konnte durch Gerichtsentscheidungen erhalten bleiben. Insbesondere ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1957 kippte das de-facto-Neuzulassungsverbot aus der NS-Zeit als verfassungswidrige „völlige Berufssperre“. Damit war der Weg frei, dass auch nach 1945 wieder neue Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zugelassen werden konnten. In den folgenden Jahrzehnten stieg die Zahl der Heilpraktiker stark an – seit den 1970er-Jahren vervielfachte sich ihre Zahl, da immer mehr Menschen eine Heilpraktikerlaubnis erwarben.
Ein besonderer Meilenstein war die Einführung der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis. Diese Möglichkeit entstand sukzessive durch juristische Auslegung und Verwaltungspraxis. Zwar sieht der Wortlaut des Heilpraktikergesetzes keine sektoralen Erlaubnisse vor, doch haben Gerichte – darunter das Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht – ab den 1980er-Jahren entschieden, dass eine Erlaubnis auch auf bestimmte Teilgebiete beschränkt erteilt werden kann. Hintergrund war vor allem, Diplom-Psychologinnen und -Psychologen den Zugang zur heilkundlichen Psychotherapie zu ermöglichen, da bis in die 1990er-Jahre ausschließlich approbierte Ärztinnen und Ärzte Psychotherapie im vollen Umfang anbieten durften. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1983 bestätigte, dass klinisch ausgebildete Diplom-Psychologen ohne weitere Prüfung eine Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet Psychotherapie erhalten konnten. In den frühen 1990er-Jahren etablierte sich dann endgültig der „kleine Heilpraktikerschein“ für Psychotherapie: Seit 1993 sind Heilpraktiker mit beschränkter Erlaubnis für Psychotherapie offiziell befugt, heilkundliche Psychotherapie auszuüben. Damit standen sie neben den neu geschaffenen Berufsgruppen der psychologischen und ärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten), jedoch immer ohne Approbation und ohne Zugang zur kassenärztlichen Versorgung. Diese sektorale Erlaubnis diente zunächst als Übergangslösung, bis 1999 das Psychotherapeutengesetz in Kraft trat und akademisch ausgebildete Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Approbation schuf. Ab 1999 konnten Psychologen und Pädagogen nach einem fünfjährigen Studium und einer mehrjährigen Ausbildung staatlich geprüft die Approbation zum Psychotherapeuten erlangen. Damit war die ursprüngliche Notwendigkeit der Heilpraktiker-Schiene für Psychotherapie eigentlich entfallen. Kritiker fordern seither, diese als Behelf konzipierte Lösung wieder abzuschaffen (Wikipedia-Autoren, 2024). Unterstützt wird dies u. a. von Vertreterinnen und Vertretern der Ärztekammern und Psychotherapeutenkammern, die den „kleinen Heilpraktiker“ als historisches Relikt ansehen. Interessanterweise gibt es auch innerhalb der Heilpraktikerschaft Stimmen, die die abgespeckte Psychotherapie-Erlaubnis skeptisch sehen: Einige Heilpraktiker (mit Vollzulassung) sprechen sich gegen den „kleinen Heilpraktiker“ aus, da er dem Berufsbild schade, und plädieren für eine einheitliche, gesetzlich geregelte Ausbildung aller Heilpraktiker.
Bis heute ist die Erlaubnis, Psychotherapie als Heilpraktiker auszuüben, bundesweit gültig, wird jedoch dezentral von den örtlichen Gesundheitsbehörden erteilt. Die Zuständigkeit liegt bei den Gesundheitsämtern der Kreise oder Städte, die im Auftrag der jeweiligen Länder die Überprüfungen durchführen und die Erlaubnisurkunden ausstellen. Dabei kam und kommt es teilweise zu Unterschieden zwischen Bundesländern und sogar einzelnen Gesundheitsämtern – etwa was Prüfungsmodalitäten oder Anforderungen an Unterlagen angeht. So existieren Ländererlasse und Richtlinien (z. B. in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) zur Vereinheitlichung der Durchführung der Heilpraktikerüberprüfungen. Dennoch sind Details wie Prüfungsfragen, Termine und die Auslegung mancher Voraussetzungen regional variabel. Historisch entstand so ein föderales Flickwerk an Prüfungsstandards – ein Aspekt, der in der aktuellen Debatte um Reformen ebenfalls beleuchtet wird.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Prüfungsanforderungen
Wer darf Heilpraktiker (Psychotherapie) werden und wie? Grundsätzlich gilt in Deutschland: „Wer die Heilkunde berufsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychotherapeut approbiert zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis als Heilpraktiker.“ Diese Erlaubnis wird – auch im Bereich Psychotherapie – von der zuständigen Behörde erteilt, meist dem Gesundheitsamt am Wohnort der Antragstellerin. Die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen sind vergleichsweise niedrig: Mindestalter 25 Jahre, mindestens Hauptschulabschluss sowie einwandfreie körperliche und geistige Gesundheit, nachzuweisen durch ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis. Wenn diese formalen Kriterien erfüllt sind, erfolgt die „Kenntnisüberprüfung“ durch das Gesundheitsamt. Dabei handelt es sich nicht um eine Abschlussprüfung nach einer geregelten Ausbildung, sondern um eine Überprüfung, ob von der antragstellenden Person keine Gefahr für die „Volksgesundheit“ zu erwarten ist. Rechtlich vorgeschrieben ist also keine bestimmte Ausbildung, sondern nur das Bestehen dieser Überprüfung. In der Praxis bereiten sich die meisten Anwärter dennoch intensiv vor – meist in privaten Lehrgängen, Fernkursen oder Schulen für Heilpraktiker –, um die anspruchsvolle Überprüfung zu bestehen. Eine staatlich geregelte oder anerkannte Ausbildung mit festem Curriculum gibt es jedoch nicht, im Gegensatz zur approbierten Psychotherapeutenausbildung. Daher variieren Dauer und Qualität der Vorbereitung: Einige Institute bieten kompakte Kurse von wenigen Monaten, andere mehrjährige berufsbegleitende Lehrgänge. Eine Verpflichtung, praktische Therapietätigkeit unter Supervision zu üben, existiert nicht – im Gegensatz zur Approbationsausbildung, die hunderte Therapie-Stunden unter Supervision vorsieht. Die Überprüfung selbst besteht meist aus einem schriftlichen Teil (Multiple-Choice-Fachfragen) und einer mündlichen Prüfung vor einem kleinen Gremium, häufig bestehend aus einer Amtsärztin (oft Psychiaterin) und einer/m Heilpraktikerin. Inhaltlich werden Grundkenntnisse der Psychopathologie, Diagnose psychischer Störungen, rechtliche Grundlagen (z. B. Unterbringungsrecht, Infektionsschutz) und Therapieverfahren abgefragt (Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, o. D.). Die Anforderungen orientieren sich daran, dass der Kandidat keine Gefahr für Patienten darstellt – es muss also erkennbar sein, dass er beispielsweise schwere Erkrankungen erkennen und korrekt weitervermitteln kann und die Grenzen seiner Kompetenz kennt. Eine eigenständige Therapieerfahrung oder Selbsterfahrung wird nicht geprüft, anders als bei angehenden Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die solche Erfahrungen in ihrer Ausbildung nachweisen müssen.
Schwierigkeitsgrad und Bestehensquoten der Prüfung gelten als unterschiedlich, zumal die Länder eigene Prüfungsordnungen haben. Oft wird kolportiert, dass deutlich weniger als die Hälfte der Prüflinge beim ersten Versuch besteht – genaue Statistiken sind allerdings nicht zentral verfügbar. Die schriftlichen Tests enthalten Fachfragen, die solides theoretisches Wissen erfordern, jedoch verglichen mit akademischen Abschlüssen eher Grundlagen abdecken. So bewegen sich viele Multiple-Choice-Fragen in Bereichen, die auch medizinisches Assistenzpersonal beantworten kann (Rixen, 2024). Kritiker merken an, dass das Bestehen der Überprüfung kein Qualitätssiegel für therapeutische Kompetenz, sondern lediglich den Gefahrabwendungs-Prüfstand darstellt. Befürworter entgegnen, die Prüfungen seien durchaus fordernd und sorgten dafür, dass nur ausreichend informierte Personen die Erlaubnis erhalten – zumal sich ernsthaft Interessierte freiwillig umfangreich weiterbilden.
Ein deutlicher Unterschied zum approbierten Psychotherapeuten liegt im Umfang und der Tiefe der Qualifizierung. Während approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten heute ein mindestens fünfjähriges Hochschulstudium der Psychologie mit klinischem Schwerpunkt (bzw. neuerdings Bachelor + Master in Klinischer Psychologie) plus drei- bis fünfjährige Weiterbildung mit staatlicher Abschlussprüfung durchlaufen müssen, können Heilpraktiker für Psychotherapie nach selbstbestimmter Vorbereitung und bestandenem Amtsarzt-Test sofort in eigener Praxis arbeiten. Es gibt keine vorgeschriebenen Hospitationen, keine mehrjährigen Praxisphasen unter Supervision und keine staatliche Abschlussprüfung im Sinne eines Examens. Dementsprechend kritisch wird diese qualitative Lücke gesehen. Auch in der Berufsbezeichnung spiegelt sich der Unterschied: Heilpraktiker mit Psychotherapie-Erlaubnis dürfen sich nicht „Psychotherapeut“ nennen, da diese Bezeichnung gesetzlich approbierten Therapeuten vorbehalten ist. Übliche Bezeichnungen sind etwa „Heilpraktiker (beschränkt auf Psychotherapie)“ oder „Heilpraktiker für Psychotherapie“. Wird fälschlich die Bezeichnung „Psychotherapeut“ (ohne Zusatz) geführt, machen sich Heilpraktiker strafbar – in jüngerer Zeit wurden hierzu sogar Abmahnkampagnen gestartet, um irreführende Berufsangaben auf Webseiten zu unterbinden. Des Weiteren nehmen Heilpraktiker nicht am kassenärztlichen Versorgungssystem teil, d. h. ihre Leistungen werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Patienten bezahlen in der Regel selbst oder ggf. über private Zusatzversicherungen. Leistungsspektrum und Einschränkungen: Ein Heilpraktiker mit sektoraler Psychotherapieerlaubnis darf psychische Krankheiten diagnostizieren und mit psychotherapeutischen Methoden behandeln, soweit er sich dazu befähigt fühlt. Er unterliegt dabei im Wesentlichen den gleichen rechtlichen Grenzen wie ein approbierter Therapeut: z. B. muss er bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung die Einweisung in eine Klinik veranlassen und Datenschutz/Schweigepflicht wahren (Heilpraktiker gelten als Angehörige eines Heilberufs und machen sich bei Verletzung der Vertraulichkeit ebenfalls strafbar). Allerdings darf er keine Medikamente verschreiben und keine rein medizinischen Behandlungen durchführen – seine Erlaubnis erstreckt sich nur auf das Gebiet der Psychotherapie. Bei körperlichen Erkrankungen oder Verdacht darauf muss er Patientinnen und Patienten an Ärztinnen und Ärzte verweisen. Auch Krankschreibungen oder amtliche Gutachten (etwa für Gerichte) dürfen Heilpraktiker (Psychotherapie) nicht ausstellen, da ihnen die Approbation fehlt. In der Praxis konzentrieren sich Heilpraktiker für Psychotherapie oft auf Therapieverfahren außerhalb der Richtlinienpsychotherapie (wie z. B. humanistische, alternativ-psychologische Methoden), können aber grundsätzlich auch Gesprächstherapie, verhaltenstherapeutische Ansätze oder psychoanalytisch orientierte Gespräche anbieten – je nach eigener Fortbildung und Zertifizierung. Eine staatliche Kontrolle der angewandten Methoden gibt es nicht; zugelassen ist, was im Rahmen der Gesetze nicht verboten ist (z. B. sind bestimmte risikoreiche Verfahren oder esoterische „Heilversprechen“ gesetzlich eingeschränkt, was aber schwer zu überwachen ist).
Ein Sonderweg besteht weiterhin für studierte Psychologinnen und Psychologen: In vielen Bundesländern können Diplom/Master-Psychologen mit klinischem Schwerpunkt die Heilpraktiker-(Psychotherapie)-Erlaubnis im vereinfachten Verfahren erhalten. Oft reicht hier ein Antrag mit Ausbildungsnachweisen, ohne die reguläre schriftliche Prüfung. Dies beruht auf der Einschätzung, dass die akademische Ausbildung bereits ausreichende Kenntnisse vermittelt. Allerdings handhaben es nicht alle Behörden einheitlich – mancherorts müssen auch Psychologinnen und Psychologen zumindest die mündliche Überprüfung absolvieren. In jedem Fall zeigt dieser erleichterte Zugang, dass die Heilpraktikererlaubnis auf Psychotherapie von ihrer Konzeption her als Auffanglösung für nicht approbierte Therapeuten gedacht war, um akademisch Vorgebildeten das Praktizieren zu ermöglichen, ohne ein komplettes Medizinstudium oder die neue Approbationsausbildung zu durchlaufen.
Fehlende Ausbildung und Standards
Ohne geregelte Ausbildung: Heilpraktiker für Psychotherapie benötigen keine langjährige akademische Ausbildung in Psychologie oder Medizin. Ihre Qualifikation beschränkt sich auf eine amtsärztliche Prüfung, die inhaltlich relativ geringes Niveau hat (Becker et al., 2022; Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, o. D.). Voraussetzung ist lediglich ein Mindestalter von 25 Jahren, ein polizeiliches Führungszeugnis und das Bestehen der sogenannten „kleinen Heilpraktikerprüfung“ – ein Multiple-Choice-Test (28 Fragen, von denen 21 korrekt sein müssen) plus ein kurzes mündliches Gespräch. Es ist also möglich, ohne ein psychotherapeutisches Verfahren je praktisch erlernt zu haben, eine Zulassung zur Behandlung psychisch Kranker zu erhalten (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, o. D.).
Kontrast zu approbierten Therapeuten: Die Diskrepanz zu regulären Psychotherapeuten ist enorm. Approbierte psychologische oder ärztliche Psychotherapeuten absolvieren in der Regel mindestens etwa 10–12 Jahre Studium und Ausbildung (inkl. praktischer Therapieerfahrung und Supervision), bevor sie eigenständig therapieren dürfen. Dieses Ungleichgewicht an Mindestkompetenz wurde im Münsteraner Memorandum Heilpraktiker 2017 als unplausibler Doppelstandard kritisiert (Schöne-Seifert et al., 2017). Experten monieren, dass in Deutschland üblicherweise hohe Qualitätsstandards in allen Bereichen gelten – die Bevölkerung gehe selbstverständlich davon aus, dass dies auch für die Gesundheitsversorgung durch Heilpraktiker zutreffe. Gerade deshalb sei die Gefährdung groß, wenn faktisch keine entsprechenden Standards vorhanden sind (Schöne-Seifert, 2017). Bildlich zugespitzt heißt es, niemand würde jemanden ein Flugzeug steuern lassen, dessen ganze „Ausbildung“ lediglich in einem Workshop über die Sage des Ikarus bestanden habe (Schöne-Seifert, 2017).
Verwechslungsgefahr für Patienten: Durch die dürftige Qualifikation entsteht zudem ein Titel- und Rollenproblem. Mangels klarer geschützter Berufsbezeichnungen können Heilpraktiker (Psychotherapie) Außenstehenden leicht als „Psychotherapeuten“ erscheinen. Eine aktuelle Studie zeigte, dass Patienten häufig approbierte Psychotherapeuten klar bevorzugen – doch geschickte Wahl von Bezeichnungen und akademischen Graden kann Heilpraktiker fälschlich kompetent wirken lassen, was das Risiko von Verwechslungen erhöht (Pippig et al., 2024). Die Autoren fordern daher eine strengere Regulierung von Berufsbezeichnungen und verbindliche Ausbildungsstandards, um diese Irreführung zu verhindern.
Mangelnde Qualitätssicherung und Aufsicht
Keine institutionelle Aufsicht: Heilpraktiker unterliegen keiner Kammer und keiner staatlich geregelten Berufsordnung, die ihre Tätigkeit überwacht (Bundespsychotherapeutenkammer, 2022b). Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) betont seit Jahren, dass es für Heilpraktiker (Psychotherapie) keine geregelte Qualifizierung und keine bundesweit verbindlichen Standards gibt. Heilpraktiker haben keine Approbation, gehören keiner Psychotherapeuten- oder Ärztekammer an und unterliegen somit nicht der Berufsaufsicht solcher Kammern. Auch Fortbildungen oder regelmäßige Supervision sind keine Pflicht. Die Leistungen der Heilpraktiker werden zudem nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet, was ihre Tätigkeit außerhalb des etablierten Versorgungssystems stattfinden lässt. Dieses ungeregelte Feld ermöglicht große Qualitätsunterschiede und erschwert es Patienten, seriöse von unseriösen Anbietern zu unterscheiden.
Freie Methodenauswahl – auch unwissenschaftlich: Heilpraktiker (Psychotherapie) dürfen Therapiemethoden nach eigenem Gutdünken wählen, ohne an anerkannte Verfahren gebunden zu sein. Während approbierte Psychotherapeuten nur wissenschaftlich fundierte Verfahren anwenden dürfen (in Deutschland z.B. Verhaltenstherapie, tiefenpsychologische Verfahren, Psychoanalyse, systemische Therapie), können Heilpraktiker auch pseudowissenschaftliche oder esoterische Methoden einsetzen. Kritiker bemerken, viele Heilpraktiker seien in einer „überwiegend unwissenschaftlichen Gedankenwelt“ der alternativen Medizin verankert (Schöne-Seifert, 2017). Verfahren wie Geistheilung, Therapeutic Touch oder Reinkarnationstherapie, die als wissenschaftlich unbelegt gelten, werden von Heilpraktikern angeboten, obwohl solche Methoden approbierten Therapeuten berufsrechtlich verboten sind. Die fehlende externe Kontrolle führt hier zu einem eklatanten Qualitätsrisiko.
Keine einheitlichen Prüfungsmaßstäbe: Bis 2017 gab es nicht einmal bundeseinheitliche Richtlinien für die Überprüfung der Heilpraktiker-Anwärter. Nach einem tödlichen Zwischenfall 2016 (siehe unten) wurde der Gesetzgeber aktiv und ließ Überprüfungsleitlinien erarbeiten. Doch selbst diese neuen Leitlinien stießen auf scharfe Kritik der Bundesärztekammer. Die BÄK monierte, der Entwurf verkenne völlig die Komplexität des nötigen medizinischen Wissens; Patienten würden damit „vor möglichen Gesundheitsgefahren durch die Tätigkeit von Heilpraktikern nur unzureichend geschützt“ (Fricke, 2017). Insbesondere forderte die Ärztevertretung, alle invasiven Maßnahmen und die Behandlung von Krebserkrankungen durch Heilpraktiker ausdrücklich auszuschließen, um die Gefahren einzudämmen (Fricke, 2017). Dieser Vorstoß zeigt, wie groß die Sorge vor mangelnder Qualitätssicherung im Heilpraktikerwesen ist – selbst grundlegende Sicherheitsgrenzen mussten erst eingefordert werden.
Risiken für die Patientensicherheit
Fachleute warnen, dass die unzureichende Ausbildung und Kontrolle direkte Gefahren für Patienten birgt. Beispiele aus den letzten Jahren untermauern diese Warnungen:
Fehldiagnosen und Überschätzung der Kompetenz: Untersuchungen zeigen, dass einige Heilpraktiker (Psychotherapie) Fälle behandeln, die sie überfordern. „Merkwürdigerweise fühlen sich häufig Heilpraktiker mit einer ganz geringen Ausbildung berufen, schwierige Störungen zu behandeln – wie Traumata oder sexuelle Störungen“, kritisiert Prof. Dirk Revenstorf (Klinischer Psychologe) nach Auswertung zahlreicher Gutachtenfälle (zitiert nach Becker et al., 2022). Aufgrund ihrer begrenzten Kenntnisse erkennen Heilpraktiker mitunter schwere Erkrankungen oder Suizidalität nicht rechtzeitig oder setzen fragwürdige Diagnosen. Im schlimmsten Fall suchen sich verzweifelte Patienten in einer psychischen Krise Hilfe bei einem Heilpraktiker, erhalten aber keine adäquate Therapie oder Fehlbehandlungen, was ihre Lage weiter verschlechtert.
Schädliche Behandlungsmethoden: In einem investigativen Undercover-Bericht des SWR (2022) wurden gravierende Qualitätsmängel und gefährliche Methoden bei Heilpraktikern für Psychotherapie aufgedeckt (Bundespsychotherapeutenkammer, 2022b). Patienten berichteten, sie seien dort mit Verschwörungserzählungen, Impfgegnerschaft und esoterischen Ansätzen konfrontiert worden. In manchen Fällen kam es zu übergriffigen „Therapien“, die bestehende Traumata eher reaktivierten als heilten. Prof. Thomas Fydrich (Humboldt-Universität Berlin) sprach von „klarer Überschreitung von Grenzen“ und einer „Anmaßung von Kompetenzen“ seitens der Heilpraktiker (zitiert nach Becker et al., 2022). Dirk Revenstorf berichtet von Fällen, in denen Patienten durch unsachgemäße „Therapie“ retraumatisiert wurden und anschließend in die Klinik mussten. Solche Vorfälle zeigen, dass unqualifizierte Behandlung psychisch schwer kranker Menschen erhebliche Folgeschäden nach sich ziehen kann.
Prominente Zwischenfälle: Ein bekannt gewordener Fall ist der Ansbach-Attentäter von 2016. Der Geflüchtete Mohammad D., der einen Selbstmordanschlag verübte, befand sich zuvor rund sechs Monate in „traumatherapeutischer“ Behandlung – bei einem Heilpraktiker statt bei einem approbierten Therapeuten (Dierich, 2016). Später stellte sich heraus, dass dieser Heilpraktiker sich unrechtmäßig als Psychotherapeut ausgab und gegenüber Behörden als solcher auftrat (Wikipedia-Autoren, 2024). Gerichte hatten seine fachliche Eignung bereits vor der Tat angezweifelt: Mehrfach lehnten Richter ihn als Gutachter ab, „weil [er] nicht die erforderliche Fachkunde […] für medizinische Sachverhalte und Erkrankungen“ besaß (Dierich, 2016). Dieser Skandal machte deutlich, dass Patienten – hier ein Trauma-Patient mit Gefahr von Radikalisierung – in falsche Hände geraten können. Die fehlende Kontrolle erlaubte es einem Unqualifizierten, in einem hochsensiblen Bereich zu agieren, was im Nachhinein massive Kritik an den zuständigen Stellen auslöste.
Tödliche Zwischenfälle in anderen Bereichen: Auch außerhalb der Psychotherapie kam es zu tragischen Ereignissen, welche die Gefahren des Heilpraktikerwesens aufzeigten. Ein oft zitiertes Beispiel sind die drei Todesfälle von krebskranken Patienten in einer alternativen „Krebs-Klinik“ am Niederrhein 2016, die von einem Heilpraktiker mit einem experimentellen Wirkstoff behandelt wurden (Schöne-Seifert, 2017). Dieser Vorfall war Auslöser für die eingangs erwähnte Überarbeitung der Prüfungsrichtlinien. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz kommentierte damals: Es sei „überfällig, dass das Heilpraktikerrecht grundlegend reformiert wird.“ Es fehlten einheitliche Standards, sodass „Patienten kaum zwischen einem seriösen Anbieter und einem Scharlatan unterscheiden“ könnten; es dürfe nicht sein, „dass es in Deutschland weiterhin einfacher ist, Heilpraktiker zu werden als Krankenpfleger“, so Eugen Brysch, Vorstand der Patientenschutz-Stiftung (zitiert nach Schöne-Seifert, 2017). Diese deutlichen Worte aus Patientenschutz-Perspektive unterstreichen, dass die Patientensicherheit akut gefährdet gesehen wird.
Forderungen von Fachverbänden und Experten
Angesichts der genannten Probleme plädieren zahlreiche Fachverbände, Kammern und Experten für eine Reform oder sogar Abschaffung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis im Bereich Psychotherapie. Einige prominente Stellungnahmen seit etwa 2017:
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK): Die BPtK kritisiert die aktuelle Praxis seit langem und bezeichnet die Heilpraktiker-Erlaubnis für Psychotherapie als „irreführend“. Sie fordert die Abschaffung dieser Erlaubnis, da Heilpraktiker keine approbierten Therapeuten seien, ohne geregelte Ausbildung und ohne Berufsaufsicht arbeiten und somit keinen vergleichbaren Qualitätsstandards unterliegen (Bundespsychotherapeutenkammer, 2022b). Insbesondere lehnt die BPtK die oft vorgebrachte Idee ab, Heilpraktiker könnten die Versorgungslücken wegen Therapieplatzmangel füllen – in Wahrheit seien sie „keine Lösung für fehlende Behandlungsplätze“, sondern eher ein Risiko (Bundespsychotherapeutenkammer, 2022b).
Landes-Psychotherapeutenkammern: Auch auf Länderebene sprechen sich Psychotherapeutenkammern gegen die derzeitige Regelung aus. Vertreter dieser Kammern betonen, die „Heilpraktiker (Psychotherapie)“-Erlaubnis sei ursprünglich nur als historische Übergangslösung („Hilfskonstruktion“) gedacht gewesen, die nach Einführung des Psychotherapeutengesetzes 1999 obsolet sei (Wikipedia-Autoren, 2024). Sie plädieren dafür, diese überholte Erlaubnis abzuschaffen.
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (DGPPN): Die DGPPN als Fachgesellschaft der Psychiater unterstützt ebenfalls strengere Regeln. Sie hat sich in verschiedenen Stellungnahmen kritisch zum Heilpraktikerwesen geäußert. So begrüßte die DGPPN z.B. 2017 ausdrücklich das Münsteraner Memorandum und forderte, die im Memorandum vorgeschlagenen Änderungen ernsthaft zu prüfen. Psychiatrie-Verbandsvertreter weisen darauf hin, dass psychisch Kranke adäquate evidenzbasierte Behandlung benötigen und alternative Wege ohne Qualifikationsnachweis die Versorgung eher gefährden als entlasten.
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV): Auch der Berufsverband DPtV betont die Defizite der derzeitigen Heilpraktikerregelung. In Informationen für Patienten stellt die DPtV klar, dass für Heilpraktiker (Psychotherapie) „eine geregelte Ausbildung nicht existiert“ – es ist „lediglich eine Prüfung beim Gesundheitsamt“ zu absolvieren, und „die Heilerlaubnis kann erlangt werden, ohne ein psychotherapeutisches Verfahren erlernt zu haben“ (Deutsche PsychotherapeutenVereinigung, o. D.).
Bundesärztekammer (BÄK): Die Ärzteschaft kritisiert vor allem die Risiken durch Heilpraktiker allgemein. Der Deutsche Ärztetag 2017 forderte offiziell, dass Heilpraktiker zumindest keine invasiven Maßnahmen und keine Krebstherapie mehr durchführen dürfen (Fricke, 2017). Einige Landesärztekammern gehen noch weiter und halten den ganzen Heilpraktikerberuf für problematisch. Die BÄK gab 2017 eine Stellungnahme zu neuen Prüfungsleitlinien ab, in der sie betonte, dass ohne angemessene medizinische Kenntnisse eine „gefahrenminimierte Ausübung der Heilkunde“ nicht möglich sei (Fricke, 2017).
Patientenschützer: Patientenorganisationen wie die Stiftung Patientenschutz sind vehement für Reformen. Eugen Brysch von der Stiftung sagte 2017, es fehle an einheitlichen Standards, und Patienten könnten „kaum zwischen seriös und Scharlatan“ unterscheiden (zitiert nach Schöne-Seifert, 2017). Die Stiftung fordert, das Heilpraktikerrecht grundlegend zu überarbeiten, damit der Patientenschutz Vorrang vor Berufsinteressen hat.
Münsteraner Kreis – Memorandum 2017: Ein Zusammenschluss von Experten aus Medizin, Ethik, Recht und Wissenschaft (der Münsteraner Kreis) publizierte im August 2017 ein vielbeachtetes Memorandum im Deutschen Ärzteblatt. Darin wurden die Missstände des Heilpraktikerwesens detailliert beschrieben und zwei Reformoptionen vorgeschlagen: (1) Die Abschaffung des Heilpraktikerberufs, oder (2) die Umwandlung in spezialisierte „Fach-Heilpraktiker“, die nur als Zusatzqualifikation für bereits existente Gesundheitsberufe (etwa Ergo- oder Physiotherapeuten) erworben werden können (Münsteraner Kreis, 2017). Die Autoren des Memorandums sprachen sich klar dafür aus, die derzeitigen Doppelstandards nicht länger hinzunehmen (Schöne-Seifert, 2017). Das Memorandum fand breite Unterstützung und gilt als wichtiger Impulsgeber der aktuellen Debatte.
Aktuelle Entwicklungen und politische Debatte
In den letzten Jahren hat die Kritik an der Heilpraktiker-Psychotherapie-Erlaubnis an Fahrt gewonnen, was auch Reaktionen der Politik nach sich zog:
Stellungnahmen an das Gesundheitsministerium: Auf Bundesebene ließ das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zunächst prüfen, wie das Heilpraktikerrecht reformiert werden könnte. 2019 beauftragte das BMG ein Rechtsgutachten, das insbesondere die Frage beleuchtete, ob und wie die sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie abgeschafft werden könne (Dachverband freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater, 2021). Dieses Gutachten (Abschluss 2021 durch den Juristen Christof Stock) zeigte verschiedene Optionen auf und soll als Grundlage für die weitere politische Diskussion dienen (Bundesministerium für Gesundheit, 2021). Am 15.11.2021 führte das BMG zudem eine Online-Anhörung zum Heilpraktikerrecht durch (Freie Heilpraktiker, 2021), an der sowohl Befürworter als auch Kritiker des Heilpraktikerberufs ihre Position darlegen konnten. Eine endgültige gesetzliche Neuregelung steht zwar noch aus, doch allein die Tatsache, dass die Abschaffung des „Heilpraktikers für Psychotherapie“ als ernsthafte Option geprüft wurde, zeigt den Einfluss der oben genannten Kritik (Dachverband freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater, 2021).
Reform des Psychotherapeutengesetzes 2019/2020: Parallel dazu wurde die Ausbildung approbierter Psychotherapeuten reformiert (Direktstudium mit Approbationsprüfung). In diesem Zusammenhang gab es Forderungen, die Hilfskonstruktion der Heilpraktikererlaubnis gleich mit abzuschaffen. Zwar wurde das Heilpraktikergesetz letztlich nicht in dieses Reformgesetz aufgenommen, doch die Diskussion darüber hält an, auch befördert durch öffentliche Berichte wie die SWR-Dokumentation „Psycho-Pfusch Undercover: So gefährlich sind Heilpraktiker“ (ARD Mediathek, 2022) und investigativen Journalismus in Leitmedien. Solche Berichte haben das Thema einem breiten Publikum bekannt gemacht und den Reformdruck erhöht.
Heilpraktikerverbände auf Gegenkurs: Die Verbände der Heilpraktiker wehren sich naturgemäß gegen eine Abschaffung. Sie betonen teils die Wahlfreiheit der Patienten und verweisen darauf, dass viele Heilpraktiker durchaus Vorkenntnisse (z.B. ein Psychologie- oder Pädagogikstudium) mitbringen würden (Micus, 2020). Auch argumentieren sie, Heilpraktiker könnten durch kurzfristige Verfügbarkeit das Gesundheitssystem entlasten. Experten wie Prof. Revenstorf halten dies jedoch für einen „Trugschluss“: Heilpraktiker seien keine echte Entlastung, da zweifelhafte Behandlungen am Ende oft doch in den regulären Versorgungsstrukturen korrigiert werden müssten (zitiert nach Becker et al., 2022). Die Kontroverse wird also weitergeführt – zwischen Forderungen nach Qualität und Sicherheit einerseits und dem Berufsfeld der Heilpraktiker andererseits.
Wissenschaftstheoretische und professionssoziologische Einordnung
Die beschriebenen Unterschiede lassen sich auch aus wissenschaftstheoretischer und professionssoziologischer Perspektive bewerten. Ein Kennzeichen echter Professionalisierung in der Gesundheitsversorgung ist die Verankerung des Berufs in wissenschaftlichem Wissen. Professionen wie Medizin oder Psychotherapie basieren auf einem anerkannten Kanon von Theorien und Forschungsergebnissen, der in Ausbildung und Praxis systematisch angewendet wird. Dieser Wissenschaftsbezug ist kein elitäres Selbstzweckkriterium, sondern fundamental für die Wirksamkeit und Sicherheit der Behandlung. Nur durch den Rückgriff auf empirisch geprüfte Methoden kann gewährleistet werden, dass Interventionen im Durchschnitt helfen und nicht schaden. Die Epistemologie – also Erkenntnistheorie – der modernen Psychotherapie ist evidenzbasiert: Hypothesen über psychische Störungen und ihre Behandlung werden mittels Studien überprüft, in Fachzeitschriften peer-review-geprüft veröffentlicht und in einem kritischen Diskurs weiterentwickelt. Dieses Vorgehen schafft öffentliches Vertrauen, denn Patienten wie auch andere Akteure können nachvollziehen, worauf Therapieempfehlungen gründen. Zudem ermöglicht es eine Rechenschaftspflicht: Ein approbierter Therapeut muss im Zweifelsfall fachlich begründen können, warum er welche Methode einsetzt – z.B. mit Verweis auf Leitlinien oder Studien. Diese Kultur der Transparenz und Selbstkorrektur ist kennzeichnend für akademische Heilberufe. Sie unterscheidet Professionalität von bloßem Handwerk oder Laienhilfe.
In professionssoziologischer Hinsicht erfüllen approbierte Psychotherapeutinnen die klassischen Merkmale einer Profession: eine formalisierte, standardisierte Ausbildung, die auf spezialisiertes Wissen gründet; eine geschützte Berufsrolle mit selbstverwalteter Standesorganisation; und ein Commitment zu ethischen Standards und kontinuierlicher Weiterbildung. Der Soziologe Eliot Freidson etwa betont, dass Professionen einen gewissen Autonomiestatus in der Gesellschaft erhalten im Austausch dafür, dass sie interne Kontrollmechanismen unterhalten, welche die Qualität der Berufsausübung sicherstellen. Genau dies sieht man im approbierten System: Durch Kammern und Leitlinien wird Selbstregulierung ausgeübt, die sich am aktuellen Wissensstand orientiert. Diese institutionalisierten Qualitätsstandards (z.B. verbindliche Weiterbildung, Supervision, wissenschaftliche Beiräte) dienen letztlich dem Gemeinwohl, indem sie sicherstellen, dass professionelle Dienstleister zuverlässig kompetente Leistungen erbringen (Psychotherapeutenkammer Hessen, o. D.). Das Ergebnis ist eine hohe Glaubwürdigkeit: Patientinnen und Patienten – aber auch Kostenträger und die Justiz – können sich darauf verlassen, dass ein approbierter Psychotherapeut eine definierte Expertise besitzt und nach anerkannten Verfahren handelt.
Wird dieser Wissenschafts- und Qualitätsbezug aufgeweicht, droht eine De-Professionalisierung des Feldes. Genau hier liegt die Gefahr bei unregulierten Anbietern: Wenn Personen ohne fundierte wissenschaftliche Ausbildung und ohne Bindung an Standards psychotherapeutische Dienste anbieten, verschwimmen die Grenzen zwischen professioneller Therapie und Laienhilfe oder gar Scharlatanerie. Dies kann zu einer Esoterisierung führen – also der Durchmischung psychotherapeutischer Angebote mit pseudowissenschaftlichen, spiritistischen oder verschwörungsideologischen Elementen. Tatsächlich zeigen Beispiele aus der Heilpraktiker-Praxis, dass solche Tendenzen real sind: Patienten begegnen dort mitunter Impfgegnerschaft, Verschwörungserzählungen oder esoterischen Heilritualen anstelle einer störungsspezifischen Therapie (Becker et al., 2022). Aus professionssoziologischer Sicht untergraben solche Praktiken das Ansehen und die Legitimität des gesamten Versorgungsfeldes. Wenn die Öffentlichkeit vermehrt von obskuren Methoden im Zusammenhang mit „Psychotherapie“ hört, könnte dies das generelle Vertrauen in psychotherapeutische Behandlung schwächen – obwohl approbierte Therapeutinnen und Therapeuten solche Methoden gar nicht anwenden. Die Gleichsetzung oder Verwechslung unqualifizierter Anbieter mit professionellen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten würde langfristig die klare Identität des Berufsstands gefährden. Man spricht hier vom Verwischen des Professional Boundary: Die Profession verliert ihr Alleinstellungsmerkmal der geprüften Expertise, wenn Unqualifizierte ähnliche Tätigkeiten anbieten dürfen, ohne ähnliche Verantwortlichkeit zu tragen.
Ein oft zitierter Gemeinplatz lautet, in der Psychotherapie sei die therapeutische Beziehung wichtiger als die Methode – tatsächlich belegen Psychotherapieforschungen, dass eine gute Arbeitsbeziehung ein wichtiger Wirkfaktor ist. Doch es wäre ein Fehlschluss anzunehmen, daraus folge die Irrelevanz von Ausbildung und Methodik. Die Fähigkeit, überhaupt eine tragfähige therapeutische Allianz herzustellen, setzt bei schweren psychischen Erkrankungen meist ein geschultes Verständnis psychopathologischer Prozesse voraus. Unkundige Helfer mögen empathisch und intuitiv vorgehen, laufen aber Gefahr, entscheidende Warnsignale zu übersehen oder in ihrer Rolle überfordert zu sein. Die empirische Psychotherapieforschung zeigt zudem, dass neben den sogenannten gemeinsamen Wirkfaktoren (wie Empathie, positive Zuwendung etc.) auch spezifische Techniken je nach Störungsbild eine erhebliche Rolle spielen – man denke an Expositionstechniken bei Angsterkrankungen oder strukturierte Traumatherapien bei PTSD. Ohne fundierte Ausbildung beherrscht man diese Techniken nicht und kennt oft nicht einmal die Indikationen und Kontraindikationen dafür. Aussagen von Heilpraktikervertretern, die Ausbildung sei zweitrangig gegenüber persönlicher Eignung, entbehren daher einer empirischen Grundlage und bergen die Gefahr der Beliebigkeit: Wenn jedwede Person mit etwas „Menschenkenntnis“ sich Therapeut nennen kann, fehlt jede Möglichkeit, die therapeutische Kompetenz objektiv zu überprüfen. Aus wissenschaftstheoretischer Sicht ist dies inakzeptabel, da so keine systematische Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Wissenskorpus stattfinden kann. Ein Beruf, der sich auf Intuition und Einzelfallwissen stützt und sich der systematischen Evaluierbarkeit entzieht, entfernt sich vom wissenschaftlichen Paradigma – letztlich zum Nachteil der Patienten. Denn ohne evidenzbasiertes Vorgehen steigt das Risiko von Fehldiagnosen und Irrwegen in der Therapie beträchtlich. So warnt auch die BPtK, es sei „mit Blick auf den Patientenschutz völlig abwegig“, einen Therapiebereich auf geringerer Qualifikation aufzubauen, noch dazu in Verfahren, „deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegt ist“ (Bundespsychotherapeutenkammer, 2022b). Hier wird klar formuliert, dass mangelnder Wissenschaftsbezug unmittelbar ein Patientengefährdungs- und Qualitätsproblem bedeutet.
Quellenverzeichnis
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